Rz. 50

Diese Scheidungsart ist nur noch anwendbar bei Scheidungsverfahren, welche vor dem 1.11.2018 eingeleitet wurden.

Der Ehegatte, der diese Scheidung beantragte, reichte eine Klage bei der Scheidungskammer ein unter Anführung der Gründe, auf die er seinen Scheidungsantrag stützte. Die Scheidungsklage enthielt ggf. einen Antrag betreffend das Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder und die Zahlung einer Alimentenrente, falls der Partner finanziell nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sowie das Recht auf einen getrennten Wohnsitz. In Erwartung des endgültigen Scheidungsurteils konnte der Kläger vor dem Eilgericht (Juge des Référés) eine einstweilige Verfügung zu den vorerwähnten Punkten erwirken, bis das Gericht das endgültige Scheidungsurteil gesprochen hat.

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