Rz. 83

Das Eherecht gesteht den Eheleuten sowohl vor der Heirat als auch während der Ehe das Recht zu, güterrechtliche Vereinbarungen zu treffen, welche von den gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen abweichen. Sie können auch eine Gütertrennung vereinbaren und diese ggf. mit einer teilweisen Gütergemeinschaft kombinieren. So dürfen sie vereinbaren, dass alle Güter Eigengüter des einen oder anderen Ehegatten bleiben, dass aber alle beruflichen Einkommen als gemeinsam zu betrachten sind. Eine solche Vereinbarung hat zum Ziel, eine Benachteiligung des Ehegatten zu vermeiden, der kein eigenes Berufseinkommen hat und sich der Erziehung der gemeinsamen Kinder widmet. Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen zu diesen Freiheiten vor. So dürfen die Eheleute die Vorschriften über Rechte und Pflichten der Eheleute nicht abändern, die das Eherecht als zwingendes Recht vorschreibt (Gleichheit der Ehepartner hinsichtlich der Verwaltung ihrer Güter, das Erziehungsrecht ihrer Kinder oder die gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht). Vorbehaltlich der Schenkungen unter Eheleuten dürfen die Partner in ihrem Ehevertrag keine erbrechtlichen Bestimmungen zugunsten Dritter treffen.

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