Rz. 48

Härteklauseln spielten nur bei der Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip eine Rolle. Eine solche Härte konnte nur angeführt werden, wenn die beantragte Scheidung für den Beklagten aufgrund seines Alters, der Dauer der Ehe oder für die gemeinsamen Kinder materielle oder moralische Nachteile von außergewöhnlicher Härte zur Folge gehabt hätte.

Das Scheidungsrecht sieht seit der Reform von 2018 keine Härteklauseln mehr vor, ungeachtet der Scheidungsart.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge