Rz. 51

Das Scheidungsverfahren war vor der Reform von 2018 i.d.R. das Gleiche wie bei einer Scheidung nach dem Schuldprinzip. Das Verfahren wurde jedoch dadurch vereinfacht, dass es nur die durch die Trennung verursachte Zerrüttung der Ehe zu beweisen galt. Ggf. musste das Gericht auch über eine vom Kläger oder Beklagten angeführte Härteklausel befinden.

Mit der Reform von 2018 ist es zu einigen Änderungen bezüglich dieses Scheidungsverfahrens gekommen. Der Familienrichter wird durch einen einseitigen oder gemeinsamen Antrag der Eheleute mit dem Scheidungsersuchen befasst. Jede Partei muss zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen des Antrags werden die Ehegatten vom Familiengericht vorgeladen.

 

Rz. 52

Die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip nach der Reform von 2018 setzt voraus, dass einer der Ehegatten oder beide Ehegatten den Beweis erbringen, dass der Ehebund endgültig zerrüttet ist. Dieser Nachweis der Zerrüttung wird durch die Zustimmung zur Scheidung durch beide Ehegatten oder durch die Aufrechterhaltung des Antrags eines Ehegatten nach einer Bedenkzeit von drei Monaten erbracht. Sollte nämlich der beklagte Ehegatte den unwiederbringlichen Zusammenbruch der ehelichen Beziehung der Ehegatten bestreiten, kann der Richter auf Antrag eines Ehegatten eine Frist einräumen, um den Ehegatten Gelegenheit zur Versöhnung zu geben. Diese Frist darf nicht länger als drei Monate sein. Falls erforderlich, kann der Richter auf Antrag eines Ehegatten oder von Amts wegen diese Frist einmal um höchstens drei Monate verlängern.

Der Richter informiert zudem die Ehegatten, dass die Möglichkeit einer Familienmediation besteht. Auf Antrag eines Ehegatten kann eine Frist von maximal einem Monat eingeräumt werden, um es den Ehegatten zu ermöglichen, sich auf das Mediationsverfahren vorzubereiten.

 

Rz. 53

Besteht Einvernehmen über den Grundsatz der Scheidung, so bemüht sich der Richter, die Ehegatten dazu zu veranlassen, die Scheidungsfolgen (Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, Alimente) gütlich durch Vereinbarungen zu regeln. Diese können im Scheidungsurteil berücksichtigt werden, sofern sie dem Kindeswohl entsprechen und die Interessen eines der Ehegatten nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

In dem Scheidungsurteil ordnet das Familiengericht zudem die Liquidation und Teilung des ehelichen Güterstandes an und beauftragt ggf. einen Notar mit der Liquidation.

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