Rz. 15

In diesem Güterstand gibt es kein Eigenvermögen der Ehegatten, sondern ausschließlich gemeinsame Güter. Normalerweise werden diese bei der Auflösung der Gütergemeinschaft je zur Hälfte an die Anteilsberechtigten (geschiedene Eheleute bzw. überlebender Ehegatte und Erben des Vorverstorbenen) aufgeteilt. In der Praxis bestimmt der Ehevertrag häufig, dass beim Tod eines Ehepartners die gesamte Gütergemeinschaft, ohne Ausnahme oder Vorbehalt, auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Der Vorteil einer solchen Verfügung liegt darin, dass der überlebende Ehegatte die Güter nicht mit den Erben des Vorverstorbenen zu teilen braucht. Falls es sich bei den Erben um Kinder handelt, erhalten diese ihren Erbteil erst beim Tode des überlebenden Elternteils. Lediglich wenn der Vorverstorbene Nachkommen aus erster Ehe hinterlässt, können diese verlangen, dass die großzügige Güterrechtsbestimmung auf den Höchstbetrag der unter Eheleuten erlaubten Schenkungen gemindert wird (Art. 1527 CC). Ein weiterer Vorteil dieser Konstellation ist, dass der überlebende Ehegatte von der Erbschaftsteuer befreit ist bezüglich der ihm übertragenen Güter. Der Code civil bestimmt, dass solche Zuwendungen nicht als Schenkung zu betrachten sind, sondern als güterrechtliche Bestimmungen, und somit keiner Besteuerung unterliegen.

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