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Die Kosten des Scheidungsverfahrens bestehen aus den Gerichtskosten und den Anwaltshonoraren. Seit der Reform von 2018 werden Erstere üblicherweise geteilt. Die jeweiligen Anwaltskosten zahlt jeder Ehegatte selbst. Das Gericht kann jedoch einen Ehegatten zur Zahlung eines pauschalen Beitrags zu den Anwaltskosten des früheren Ehegatten verurteilen, falls dies gerechtfertigt erscheint.

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