Rz. 46

Die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip konnte vor der Reform von 2018 beantragt werden nach einer freiwilligen Trennung der Ehepartner von wenigstens drei Jahren, wenn diese Trennung auf eine Zerrüttung der Ehe zurückgeführt werden konnte. Die Scheidung konnte auch beantragt werden bei einer Trennung der Eheleute von wenigstens fünf Jahren infolge einer unheilbar scheinenden Geisteskrankheit eines Ehepartners, welche ein Fortführen der Ehe unzumutbar machte.

Die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip nach der Reform von 2018 kann von einem der beiden Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden, ohne dass zwingend eine freiwillige Trennung der Ehegatten nachgewiesen werden muss.

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