Robert Kayser, Monique Watgen
I. Allgemeines
Rz. 88
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind in Luxemburg durch das abgeänderte Gesetz vom 9.7.2004 eingeführt worden. Es betrifft sowohl homosexuelle als auch heterosexuelle Partnerschaften. Als Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes gilt das Zusammenleben von zwei Personen, gleich welchen Geschlechts, die eine diesbezügliche Erklärung vor dem zuständigen Standesbeamten abgeben. Die Eintragung der Partnerschaft ist in jedem Fall nicht möglich für Personen,
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welche noch verheiratet sind oder eine andere Partnerschaft unterhalten; |
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die miteinander verwandt oder verschwägert sind, so dass das Gesetz ihre Heirat verbietet (siehe Rdn 6); |
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die beide nicht EU-Bürger sind und keinen festen Wohnsitz in Luxemburg haben. |
II. Begründung
Rz. 89
Die Lebenspartnerschaft wird durch das persönliche Erscheinen beider Partner vor dem Standesbeamten ihrer Gemeinde und das Einreichen einer schriftlichen Erklärung über die Existenz ihrer Partnerschaft rechtlich begründet. Falls die Partner einen schriftlichen Vertrag über die vermögensrechtlichen Aspekte ihres Zusammenlebens erstellt haben, müssen sie den Standesbeamten von der Existenz dieses Vertrages in Kenntnis setzen. Anderenfalls kann dieser Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Der Standesbeamte händigt den Partnern eine Bescheinigung ihrer Partnerschaft aus, nachdem er überprüft hat, ob ihre Partnerschaftserklärung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
III. Rechtsfolgen
Rz. 90
Wenn die eingetragenen Lebenspartner einen schriftlichen Vertrag über ihre Vermögensrechte abgeschlossen haben, so bestimmt dieser Vertrag ihre finanziellen Beziehungen, vorausgesetzt, er entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Besteht keine solche schriftliche Übereinkunft, so regelt das Gesetz vom 9.7.2004 über die gesetzliche Wirksamkeit verschiedener Partnerschaften die Rechte und Pflichten der Partner. So müssen diese sich gegenseitig die nötige materielle Hilfe leisten. Beide tragen zu den gemeinsamen Haushaltungskosten nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten bei. Sie haften solidarisch gegenüber Dritten für die eingegangenen Schulden im Interesse ihrer Partnerschaft. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Ausgaben sich im Rahmen des Lebensstandards der Partner bewegen und nicht übertrieben sind. Ausgeschlossen sind Darlehensverträge. Jeder Partner darf außerdem ohne Einverständnis des anderen nicht über die Rechte an der gemeinsamen Wohnung und über den Hausrat verfügen. Vorbehaltlich dieser Regeln, die zwingendes Recht sind, können die Partner ihre Vermögensrechte frei im vorerwähnten Vertrag festlegen. Falls nichts anderes im Partnerschaftsvertrag vereinbart wurde, bleibt jeder Partner Eigentümer des von ihm erworbenen Immobiliar- und Mobiliarvermögens sowie der Erträge derselben. Wenn der Beweis des Alleineigentums an Immobilien und Mobilien nicht erbracht wird, so gelten die betreffenden Güter als ungeteiltes Vermögen der beiden Partner.
IV. Sozialrechtliche und fiskalische Vorteile der eingetragenen Partnerschaft
1. Soziale Vorteile
Rz. 91
Falls nicht beide Partner berufstätig und somit krankenversichert sind, so gilt derjenige, der den Haushalt führt und ggf. die Kinder erzieht, durch seinen Partner als mitversichert und kann bei Krankheit die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Der mitversicherte Partner wird also einem Ehegatten gleichgestellt, der nicht selbst als Berufstätiger bei einer Krankenkasse versichert ist. Diese Gleichstellung mit einem Ehegatten gilt auch hinsichtlich der Unfall- und Altersversicherung. Der Überlebende hat also beim Tod seines Partners, sofern die Partnerschaft zu diesem Zeitpunkt noch besteht, Anrecht auf eine Witwenrente im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen für eine solche Rente.
2. Fiskalische Vorteile
Rz. 92
Dem nicht berufstätigen Lebenspartner wird bei der Berechnung der Einkommensteuer seines Partners ein jährlicher Steuerabschlag von 9.780 EUR gewährt. Dieser Betrag erhöht sich um 1.020 EUR für jedes Kind unter 21 Jahren, das im Haushalt der Lebenspartner wohnt. Besteht die Lebenspartnerschaft wenigstens seit drei Jahren, so gilt beim Tode des Vorverstorbenen ein begünstigtes Erbschaftsteuerrecht, falls der Überlebende von seinem vorverstorbenen Partner ein testamentarisches Vermächtnis erhält. In diesem Fall wird er hinsichtlich der Erbschaftsteuern einer Witwe bzw. einem Witwer gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt auch unter der vorerwähnten Bedingung für die unter Lebenspartnern gemachten Schenkungen.
V. Auflösung der Lebenspartnerschaft
Rz. 93
Die Auflösung der Partnerschaft erfolgt automatisch durch die Heirat oder den Tod eines Partners sowie in dem Falle, dass die Partner im Einvernehmen oder einseitig beschließen, das Zusammenleben zu beenden. Diese Beendigung erfolgt vor dem Standesbeamten, bei dem die Beurkundung der Partnerschaft stattgefunden hat. Grundsätzlich beendet diese Auflösung auch alle Rechte und Pflichten, welche während der Dauer der Partnerschaft bestanden haben. Ausnahmsweise kann jedoch der Partner, welcher durch diese Auflösung in eine wirtschaftliche Notlage gerät, bei Gericht eine Unterhaltszahlung seitens seines früheren Partners beantragen. Die U...