Robert Kayser, Monique Watgen
I. Abstammung
Rz. 96
Das Familienrecht in Luxemburg unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und regelt in getrennten Kapiteln die Rechte dieser Kinder. Art. 313 CC bestimmt jedoch, dass anerkannte nichteheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche haben und zur Familie ihres Erzeugers gehören. Ein Kind gilt als ehelich, wenn es während der Ehe seiner Eltern gezeugt wurde. Der Ehemann der Mutter des Kindes gilt rechtlich als dessen Vater (Vaterschaftsvermutung). Es kann also zum Auseinanderklaffen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft kommen. Der Code civil sieht einige Fälle vor, in denen die Vaterschaftsvermutung nicht gilt. In diesen Fällen kann der Ehemann seine Vaterschaft gerichtlich bestreiten, indem er Beweise erbringt, dass er biologisch nicht der Vater des Kindes sein kann. Die Vaterschaftsbestreitung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder nach dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann offiziell Kenntnis von dieser Geburt erhalten hat (bei Trennung der Ehegatten), eingereicht werden.
Die Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes erfolgt rechtlich durch die Anerkennung durch den Vater in der Geburtsurkunde des Kindes oder in einer späteren notariellen Urkunde. Diese Anerkennung kann auch gerichtlich erfolgen, auf Betreiben der Mutter des Kindes oder durch dieses selbst, wenn es volljährig ist. Die Nichtehelichkeit eines Kindes ergibt sich aus der gerichtlichen Aberkennung der Ehelichkeit auf Betreiben des Ehegatten der Mutter oder eines Dritten, der die Vaterschaft des Ehemannes bestreitet und selbst als Vater des Kindes anerkannt werden möchte.
Als Mutter eines Kindes gilt rechtlich die Frau, welche als Mutter in der Geburtsurkunde erwähnt wird. Ist in dieser Urkunde der Name der Mutter nicht angegeben, so kann diese das von ihr geborene Kind in einer notariellen Urkunde anerkennen. Auch das Kind kann eine Klage auf Mutterschaft einreichen. In diesem Fall muss der Kläger den Nachweis erbringen, dass es sich bei ihm um das Kind handelt, das die Beklagte zur Welt gebracht hat. Als Beweis gilt insbesondere, dass die betreffende Frau den Kläger stets als ihr Kind behandelt hat, dass sie es in dieser Eigenschaft erzogen und für seine Bedürfnisse gesorgt hat sowie dass der Kläger in der Gesellschaft als das Kind der Beklagten gilt (possession d’état). Die in einer Partnerschaft gezeugten Kinder gelten zwar gesetzlich nicht als eheliche, genießen jedoch die gleichen Rechte wie diese.
II. Adoption
1. Allgemeines
Rz. 97
Die luxemburgische Gesetzgebung (Art. 343 ff. CC) unterscheidet zwischen Volladoption und einfacher Adoption. Durch Erstere verliert der Adoptierte die rechtliche Bindung an seine Ursprungsfamilie und tritt voll in die adoptierende Familie ein. Bei der einfachen Adoption behält der Adoptierte seine Rechte und Pflichten, insbesondere seine Erbrechte, in seiner Ursprungsfamilie, und erwirbt daneben in seiner neuen Familie alle Rechte, die einem ehelichen Kind zustehen. Sowohl bei einer Volladoption als auch bei einer einfachen Adoption wird dem Antrag vor Gericht nur stattgegeben, wenn die Adoption im Interesse des Adoptivkindes liegt. Eine Adoption bleibt auch möglich, wenn die Adoptierenden eigene Kinder haben.
2. Volladoption
Rz. 98
Eine Volladoption kann nur von einem Ehepaar oder von in Partnerschaft lebenden Personen beantragt werden. Das zu adoptierende Kind darf zum Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags nicht älter als 16 Jahre sein und nicht jünger als drei Monate. Ausnahmsweise kann die Volladoption auch von einem Ehegatten allein beantragt werden, wenn dieser beabsichtigt, das Kind seines Ehepartners zu adoptieren. Bei der Adoption durch ein Ehepaar/einen Partner muss der eine Elternteil wenigstens 25 Jahre, der andere Elternteil wenigstens 21 Jahre alt sein. Die Volladoption setzt die Einwilligung der leiblichen Eltern des zu adoptierenden Kindes voraus. Im Todesfall eines Elternteils oder bei Verlust des elterlichen Erziehungsrechts genügt die Einwilligung des anderen Elternteils. Bei einem nichtehelichen Kind ist die Einwilligung derjenigen Person erforderlich, die das Kind gesetzlich anerkannt hat. Beim Tode der Eltern eines minderjährigen Kindes ist die Einwilligung des Familienrates notwendig. Eine Volladoption kann rechtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch in einer Partnerschaft lebende Personen können eine Volladoption beantragen.
3. Einfache Adoption
Rz. 99
Eine einfache Adoption kann auch von einer Einzelperson beantragt werden und spielt besonders in den Fällen, in denen der zu Adoptierende älter als 16 Jahre ist, eine Rolle. Es besteht kein Höchstalter des zu Adoptierenden, sofern die Adoption in seinem Interesse ist. Der Altersunterschied zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden muss wenigstens 15 Jahre betragen. Ist der zu Adoptierende verheiratet, so ist die Einwilligung seines Ehepartners erforderlich. Die einfache Adoption kann im Gegensatz zur Volladoption in Ausnahmefällen gerichtlich widerrufen werden.
4. Adoptionsverfahren
Rz. 100
Der Adoptionsantrag wird durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Ziv...