Robert Kayser, Monique Watgen
Rz. 10
Durch Gesetz vom 1.8.2018 wurde die europäische Verordnung 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EUGüVO) in das Luxemburger Recht umgesetzt.
1. Gütergemeinschaft
Rz. 11
Art. 1387 CC gesteht den Eheleuten das Recht zu, ihr Güterrecht frei zu gestalten, vorausgesetzt, es verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten der Ehegatten. Wenn die Eheleute vor der Heirat keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, bestimmt der Code civil den Güterstand, der auf die Eheleute automatisch anwendbar ist. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Gütergemeinschaft.
a) Eigentum und Vermögen
Rz. 12
Die gesetzliche Gütergemeinschaft unterscheidet zwischen Eigengütern (biens propres) und gemeinsamen Gütern (biens de la communauté). Eigengut ist jedes Vermögen, gleich ob beweglich oder unbeweglich, welches die Eheleute am Tage ihrer Heirat besitzen oder das ihnen im Laufe ihrer Ehe in Form einer Erbschaft oder Schenkung zugefallen ist. Vermögen, welches während der Ehe von den Ehegatten entgeltlich erworben wurde, sowie das berufliche Einkommen und die Erträge der Eigengüter (Mieten, Zinsen usw.) gehören zur Gütergemeinschaft.
Beim Tod eines Ehegatten oder bei einer Scheidung kommt es zur Auflösung der Gütergemeinschaft. Bei einer Scheidung werden die gemeinsamen Güter je zur Hälfte zwischen den Eheleuten geteilt. Beim Tod eines Ehegatten wird das gemeinsame Vermögen im gleichen Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstorbenen aufgeteilt. Schulden im Zusammenhang mit Eigengütern gehen zu alleinigen Lasten des Eigentümers dieser Güter. Schulden hinsichtlich der gemeinsamen Güter sowie mit dem Haushalt oder der Erziehung der gemeinsamen Kinder zusammenhängende Schulden gehen zu Lasten der Gütergemeinschaft.
Der gesetzliche oder auch der freiwillig gewählte Güterstand kann jederzeit durch einen neuen notariell beglaubigten Gütervertrag abgeändert werden (Art. 1397 CC). Der abgeänderte Gütervertrag muss in einem öffentlichen Register eingetragen werden. Zwischen Eheleuten ist der neue Gütervertrag am Tag seines Abschlusses rechtswirksam. Die Gültigkeit gegenüber Dritten tritt erst drei Monate nach der Eintragung in das öffentliche Register ein, es sei denn, die Eheleute haben den abgeänderten Güterstand vertraglich gegenüber Dritten mitgeteilt.
b) Verwaltungsrechte
Rz. 13
Jeder Ehegatte verwaltet selbstständig seine Eigengüter sowie die Güter, die von ihm in die Gütergemeinschaft eingebracht wurden. Von dieser Grundregel gibt es Ausnahmen. Eine der wesentlichsten betrifft die Veräußerung der Familienwohnung. Eine solche Wohnung, auch wenn sie Eigengut eines Ehegatten ist, kann nur in gegenseitigem Einverständnis beider Ehepartner veräußert werden. Gemeinsam von den Eheleuten angeschaffte Güter werden von beiden Eheleuten verwaltet. Dies gilt nicht, wenn ein Ehegatte seinen Ehepartner ausdrücklich oder stillschweigend mit der Verwaltung des gemeinsamen Vermögens beauftragt hat. Eine weitere Ausnahme bildet die so genannte Schlüsselgewalt (siehe Rdn 25).
2. Modifizierte Gütergemeinschaft
Rz. 14
Es besteht die Möglichkeit, die gesetzliche Gütergemeinschaft als Grundvertrag zu wählen, jedoch Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Gemeinschaft, der Verwaltung der Güter oder der Aufteilung der Gütergemeinschaft vorzunehmen. So kann z.B. vereinbart werden, dass beim Tod eines Ehepartners dem Überlebenden ein höherer Anteil als die Hälfte an der Gütergemeinschaft zustehen soll.
3. Universalgütergemeinschaft (communauté universelle)
Rz. 15
In diesem Güterstand gibt es kein Eigenvermögen der Ehegatten, sondern ausschließlich gemeinsame Güter. Normalerweise werden diese bei der Auflösung der Gütergemeinschaft je zur Hälfte an die Anteilsberechtigten (geschiedene Eheleute bzw. überlebender Ehegatte und Erben des Vorverstorbenen) aufgeteilt. In der Praxis bestimmt der Ehevertrag häufig, dass beim Tod eines Ehepartners die gesamte Gütergemeinschaft, ohne Ausnahme oder Vorbehalt, auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Der Vorteil einer solchen Verfügung liegt darin, dass der überlebende Ehegatte die Güter nicht mit den Erben des Vorverstorbenen zu teilen braucht. Falls es sich bei den Erben um Kinder handelt, erhalten diese ihren Erbteil erst beim Tode des überlebenden Elternteils. Lediglich wenn der Vorverstorbene Nachkommen aus erster Ehe hinterlässt, können diese verlangen, dass die großzügige Güterrechtsbestimmung auf den Höchstbetrag der unter Eheleuten erlaubten Schenkungen gemindert wird (Art. 1527 CC). Ein weiterer Vorteil dieser Konstellation ist, dass der überlebende Ehegatte von der Erbschaftsteuer befreit ist bezüglich der ihm übertragenen Güter. Der Code civil bestimmt, dass solche Zuwendungen nicht als Schenkung zu betrachten sind, sondern als güterrechtliche Bestimmungen, und somit keiner Besteuerung unterliegen.
4. Gütertrennung
Rz. 16
Bei der Gütertrennung besteht kein gemeinsames Vermögen. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Ei...