Robert Kayser, Monique Watgen
1. Güterrechtlicher Ausgleich
Rz. 58
Ein gesetzlicher Ausgleich, ähnlich wie im deutschen Güterrecht, ist in Luxemburg nicht vorgesehen. Wie bereits erwähnt, haben die meisten Ehepaare in Luxemburg eine Gütergemeinschaft gewählt. Bei der Teilung des ehelichen Vermögens nimmt jeder Ehepartner seine Eigengüter zurück und hat – vorbehaltlich der Bestimmungen eines frei gewählten Gütervertrages – Anrecht auf die Hälfte der gemeinsamen Güter. Bei dieser Güterteilung kann es aber zu verschiedenen Ausgleichszahlungen zwischen den Ehegatten kommen. Die Grundregel besagt, dass im Fall, in dem die Eigengüter eines Ehepartners Vorteil aus gemeinsamen Gütern gezogen haben (z.B. das Eigengut eines Ehegatten wurde instand gesetzt oder ausgebaut mit gemeinsamen Mitteln), der betreffende Ehegatte der Gütergemeinschaft eine Ausgleichssumme in Höhe der erzielten Wertsteigerung seines Gutes (Art. 1469 CC) schuldet. Hat sich im umgekehrten Fall die Gütergemeinschaft auf Kosten der Eigengüter eines Ehepartners bereichert (z.B. eine gemeinsame Immobilie wurde angeschafft oder instand gesetzt mit Geldern, herrührend aus der Veräußerung eines Eigengutes eines Gatten), so hat Letzterer einen Entschädigungsanspruch gegen die Gütergemeinschaft. Es findet also bei der Teilung der ehelichen Güter für jeden Ehegatten eine Bilanzierung der Entschädigung statt, welche er der Gütergemeinschaft schuldet, und der Entschädigung, welche ihm seitens Letzterer zusteht. Je nachdem, ob diese Bilanz zugunsten oder zu Ungunsten eines Ehepartners ausfällt, hat er Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung oder muss eine solche bezahlen.
2. Gütertrennung
Rz. 59
Theoretisch ist die Teilung bei der Gütertrennung einfach. Jeder Ehegatte nimmt seine Eigengüter zurück und haftet allein für die Schulden, die auf diesen Gütern ruhen. In der Praxis entstehen jedoch oft Ausgleichsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen. Dies ist der Fall, wenn ein Gut eines Ehepartners aus dem Vermögen des anderen instand gesetzt oder vergrößert wurde. Eine Teilung ist weiterhin notwendig, wenn die Gütertrennung mit einem Gütergemeinschaftsvertrag über das berufliche Einkommen der Ehepartner kombiniert ist (siehe Rdn 83). Diese gemeinsamen Geldkonten bzw. die damit angeschafften Güter müssen dann unter den Eheleuten aufgeteilt werden.
3. Gütergemeinschaft
a) Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen
Rz. 60
Als solche können nach luxemburgischem Eherecht Zuwendungen gelten, die Eheleute sich in ihrem Ehevertrag zugestanden haben und die über den Rahmen des gesetzlichen Güterrechts hinausgehen. Beispiele:
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Einbringung eines Eigengutes in die Gütergemeinschaft |
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höherer Anteil an der Gütergemeinschaft als die gesetzliche Hälfte |
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Zuteilung der gesamten Gütergemeinschaft an den überlebenden Ehepartner. |
Diese güterrechtlichen Vorteile fallen normalerweise nicht unter den Begriff der Schenkung und bleiben erhalten, auch wenn sie zugunsten des schuldig gesprochenen Ehegatten gehen. Um dies zu verhindern, sehen die Parteien oft in ihrem Ehevertrag vor, dass das gesetzliche Güterrecht Anwendung findet, wenn die Ehe aus einem anderen Grund als dem Tod eines Ehegatten aufgelöst wird.
Daneben können sich die Eheleute während der Ehe auch Schenkungen für den Todesfall zugestehen, die über den Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Schenkungen hinausgehen. In diesem letzten Fall sieht das luxemburgische Scheidungsrecht vor, dass der Ehepartner, gegen den die Scheidung wegen alleinigen Verschuldens ausgesprochen wurde, automatisch dieser Schenkungen verlustig geht. Dieser Verlust spielt jedoch nur im Fall einer Scheidung, welche auf dem Schuldprinzip begründet ist (siehe Rdn 45), eine Rolle. Meistens sehen jedoch die Eheleute in ihrer Schenkungsurkunde vor, dass die Schenkung nur zum Tragen kommt, wenn die Ehe am Todestag des vorverstorbenen Ehegatten noch besteht. Dies beinhaltet, dass diese Schenkung hinfällig wird, wenn die Ehe durch eine Scheidung aufgelöst wird.
b) Ehegatten-Innengesellschaft
Rz. 61
Das luxemburgische Eherecht kennt den Begriff der Ehegatten-Innengesellschaft nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass in Luxemburg meistens eine Gütergemeinschaft vereinbart wird, findet die Frage der Bereicherung eines Ehegatten auf Kosten des anderen i.d.R. eine Lösung in diesen Güterrechtsbestimmungen (siehe Rdn 58). Wenn z.B. ein Ehegatte ein eigenes Gewerbe betreibt, in dem sein Ehepartner mitarbeitet, so ist Letzterer automatisch am Gewinn beteiligt, da die Erträge von Eigengütern in die Gütergemeinschaft fallen. Die vorerwähnte Frage stellt sich somit nur bei einer Gütertrennung. In diesem Fall steht dem im Betrieb mitarbeitenden Ehepartner keine Entschädigung zu, wenn eine solche nicht im Ehevertrag vereinbart wurde.
4. Ehewohnung und Hausrat
Rz. 62
Es gibt im luxemburgischen Eherecht keine Sonderbestimmung über die Teilung des Hausrats. Dieser fällt somit unter die allgemeine Teilungsmasse. Die Ehewohnung, sofern sie Alleineigentum eines Ehegatten ist, fällt diesem zu. Wenn die Ehewohnung ein Gemeingut beider Ehegatten ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Die geschiedenen Ehepartner einigen sich, die Wohnung einem von ihnen zu übertragen. In diesem Fall hat d...