Robert Kayser, Monique Watgen
1. Allgemeines
Rz. 97
Die luxemburgische Gesetzgebung (Art. 343 ff. CC) unterscheidet zwischen Volladoption und einfacher Adoption. Durch Erstere verliert der Adoptierte die rechtliche Bindung an seine Ursprungsfamilie und tritt voll in die adoptierende Familie ein. Bei der einfachen Adoption behält der Adoptierte seine Rechte und Pflichten, insbesondere seine Erbrechte, in seiner Ursprungsfamilie, und erwirbt daneben in seiner neuen Familie alle Rechte, die einem ehelichen Kind zustehen. Sowohl bei einer Volladoption als auch bei einer einfachen Adoption wird dem Antrag vor Gericht nur stattgegeben, wenn die Adoption im Interesse des Adoptivkindes liegt. Eine Adoption bleibt auch möglich, wenn die Adoptierenden eigene Kinder haben.
2. Volladoption
Rz. 98
Eine Volladoption kann nur von einem Ehepaar oder von in Partnerschaft lebenden Personen beantragt werden. Das zu adoptierende Kind darf zum Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags nicht älter als 16 Jahre sein und nicht jünger als drei Monate. Ausnahmsweise kann die Volladoption auch von einem Ehegatten allein beantragt werden, wenn dieser beabsichtigt, das Kind seines Ehepartners zu adoptieren. Bei der Adoption durch ein Ehepaar/einen Partner muss der eine Elternteil wenigstens 25 Jahre, der andere Elternteil wenigstens 21 Jahre alt sein. Die Volladoption setzt die Einwilligung der leiblichen Eltern des zu adoptierenden Kindes voraus. Im Todesfall eines Elternteils oder bei Verlust des elterlichen Erziehungsrechts genügt die Einwilligung des anderen Elternteils. Bei einem nichtehelichen Kind ist die Einwilligung derjenigen Person erforderlich, die das Kind gesetzlich anerkannt hat. Beim Tode der Eltern eines minderjährigen Kindes ist die Einwilligung des Familienrates notwendig. Eine Volladoption kann rechtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch in einer Partnerschaft lebende Personen können eine Volladoption beantragen.
3. Einfache Adoption
Rz. 99
Eine einfache Adoption kann auch von einer Einzelperson beantragt werden und spielt besonders in den Fällen, in denen der zu Adoptierende älter als 16 Jahre ist, eine Rolle. Es besteht kein Höchstalter des zu Adoptierenden, sofern die Adoption in seinem Interesse ist. Der Altersunterschied zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden muss wenigstens 15 Jahre betragen. Ist der zu Adoptierende verheiratet, so ist die Einwilligung seines Ehepartners erforderlich. Die einfache Adoption kann im Gegensatz zur Volladoption in Ausnahmefällen gerichtlich widerrufen werden.
4. Adoptionsverfahren
Rz. 100
Der Adoptionsantrag wird durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Zivilgericht eingereicht. Der Antrag ist von dem oder den Adoptierenden und von dem zu Adoptierenden, wenn er älter als 14 Jahre ist, zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für die Personen, welche in die Adoption einwilligen müssen. Das Gerichtsurteil, welches der Adoption stattgibt, wird im Zivilstandesregister eingetragen.