Rz. 89

Die Lebenspartnerschaft wird durch das persönliche Erscheinen beider Partner vor dem Standesbeamten ihrer Gemeinde und das Einreichen einer schriftlichen Erklärung über die Existenz ihrer Partnerschaft rechtlich begründet. Falls die Partner einen schriftlichen Vertrag über die vermögensrechtlichen Aspekte ihres Zusammenlebens erstellt haben, müssen sie den Standesbeamten von der Existenz dieses Vertrages in Kenntnis setzen. Anderenfalls kann dieser Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Der Standesbeamte händigt den Partnern eine Bescheinigung ihrer Partnerschaft aus, nachdem er überprüft hat, ob ihre Partnerschaftserklärung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

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