Robert Kayser, Monique Watgen
1. Scheidung im gegenseitigen Einverständnis
Rz. 49
Nach Erstellen und Unterzeichnung der in Rdn 44 erwähnten Urkunde und Vereinbarung können die Eheleute selbst, über ihren Rechtsanwalt oder einen Notar den Scheidungsantrag beim Familienrichter einreichen und vor diesem erscheinen. Bei dieser Scheidungsart ist der Beistand durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend notwendig, jedoch häufig der Fall. Die Eheleute unterbreiten dem Richter mit dem Antrag die Urkunde und erklären ihre Absicht, sich scheiden zu lassen.
Der Familienrichter überprüft, ob die ihm unterbreitete Vereinbarung keine Klauseln enthält, die dem Kindeswohl entgegenstehen oder in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Interessen eines Ehegatten stehen. Ist der Familienrichter der Ansicht, dies sei der Fall, kann er die Ehegatten auffordern, diese Klauseln zu streichen oder abzuändern. Die Eheleute müssen dann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine abgeänderte Vereinbarung vorlegen. Wenn die Vereinbarung im Einklang der Interessen der Eheleute und deren Kinder ist und der Familienrichter davon überzeugt ist, dass der Wille beider Eheleute, sich scheiden zu lassen, wahrhaftig ist, wird er diesem Antrag stattgeben. Der Familienrichter kann auch die Genehmigung der Vereinbarung verweigern, wenn die Ehegatten darauf beharren, die Klauseln nicht abzuändern. Infolgedessen wird keine Scheidung zwischen den Eheleuten ausgesprochen.
Das Urteil wird über das Gericht zugestellt. Die Eheleute können gemeinsam gegen das Urteil, welches die Scheidung nicht gewährt, Berufung einlegen. Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie von beiden Ehegatten innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab der Zustellung des Urteils eingelegt wurde. Die Berufung muss durch Antrag eines Rechtsanwalts eingereicht werden.
2. Scheidung nach dem Schuldprinzip
Rz. 50
Diese Scheidungsart ist nur noch anwendbar bei Scheidungsverfahren, welche vor dem 1.11.2018 eingeleitet wurden.
Der Ehegatte, der diese Scheidung beantragte, reichte eine Klage bei der Scheidungskammer ein unter Anführung der Gründe, auf die er seinen Scheidungsantrag stützte. Die Scheidungsklage enthielt ggf. einen Antrag betreffend das Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder und die Zahlung einer Alimentenrente, falls der Partner finanziell nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sowie das Recht auf einen getrennten Wohnsitz. In Erwartung des endgültigen Scheidungsurteils konnte der Kläger vor dem Eilgericht (Juge des Référés) eine einstweilige Verfügung zu den vorerwähnten Punkten erwirken, bis das Gericht das endgültige Scheidungsurteil gesprochen hat.
3. Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip
Rz. 51
Das Scheidungsverfahren war vor der Reform von 2018 i.d.R. das Gleiche wie bei einer Scheidung nach dem Schuldprinzip. Das Verfahren wurde jedoch dadurch vereinfacht, dass es nur die durch die Trennung verursachte Zerrüttung der Ehe zu beweisen galt. Ggf. musste das Gericht auch über eine vom Kläger oder Beklagten angeführte Härteklausel befinden.
Mit der Reform von 2018 ist es zu einigen Änderungen bezüglich dieses Scheidungsverfahrens gekommen. Der Familienrichter wird durch einen einseitigen oder gemeinsamen Antrag der Eheleute mit dem Scheidungsersuchen befasst. Jede Partei muss zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen des Antrags werden die Ehegatten vom Familiengericht vorgeladen.
Rz. 52
Die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip nach der Reform von 2018 setzt voraus, dass einer der Ehegatten oder beide Ehegatten den Beweis erbringen, dass der Ehebund endgültig zerrüttet ist. Dieser Nachweis der Zerrüttung wird durch die Zustimmung zur Scheidung durch beide Ehegatten oder durch die Aufrechterhaltung des Antrags eines Ehegatten nach einer Bedenkzeit von drei Monaten erbracht. Sollte nämlich der beklagte Ehegatte den unwiederbringlichen Zusammenbruch der ehelichen Beziehung der Ehegatten bestreiten, kann der Richter auf Antrag eines Ehegatten eine Frist einräumen, um den Ehegatten Gelegenheit zur Versöhnung zu geben. Diese Frist darf nicht länger als drei Monate sein. Falls erforderlich, kann der Richter auf Antrag eines Ehegatten oder von Amts wegen diese Frist einmal um höchstens drei Monate verlängern.
Der Richter informiert zudem die Ehegatten, dass die Möglichkeit einer Familienmediation besteht. Auf Antrag eines Ehegatten kann eine Frist von maximal einem Monat eingeräumt werden, um es den Ehegatten zu ermöglichen, sich auf das Mediationsverfahren vorzubereiten.
Rz. 53
Besteht Einvernehmen über den Grundsatz der Scheidung, so bemüht sich der Richter, die Ehegatten dazu zu veranlassen, die Scheidungsfolgen (Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, Alimente) gütlich durch Vereinbarungen zu regeln. Diese können im Scheidungsurteil berücksichtigt werden, sofern sie dem Kindeswohl entsprechen und die Interessen eines der Ehegatten nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
In dem Scheidungsurteil ordnet das Familiengericht zudem die Liquidation und Teilung des ehelichen Güterstandes an und beauftragt ggf. einen Notar mit der Liquidation.
4. Kosten des Scheidungsverfahrens
Rz. 54
Die Kosten des ...