1. Soziale Vorteile

 

Rz. 91

Falls nicht beide Partner berufstätig und somit krankenversichert sind, so gilt derjenige, der den Haushalt führt und ggf. die Kinder erzieht, durch seinen Partner als mitversichert und kann bei Krankheit die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Der mitversicherte Partner wird also einem Ehegatten gleichgestellt, der nicht selbst als Berufstätiger bei einer Krankenkasse versichert ist. Diese Gleichstellung mit einem Ehegatten gilt auch hinsichtlich der Unfall- und Altersversicherung. Der Überlebende hat also beim Tod seines Partners, sofern die Partnerschaft zu diesem Zeitpunkt noch besteht, Anrecht auf eine Witwenrente im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen für eine solche Rente.

2. Fiskalische Vorteile

 

Rz. 92

Dem nicht berufstätigen Lebenspartner wird bei der Berechnung der Einkommensteuer seines Partners ein jährlicher Steuerabschlag von 9.780 EUR gewährt. Dieser Betrag erhöht sich um 1.020 EUR für jedes Kind unter 21 Jahren, das im Haushalt der Lebenspartner wohnt. Besteht die Lebenspartnerschaft wenigstens seit drei Jahren, so gilt beim Tode des Vorverstorbenen ein begünstigtes Erbschaftsteuerrecht, falls der Überlebende von seinem vorverstorbenen Partner ein testamentarisches Vermächtnis erhält. In diesem Fall wird er hinsichtlich der Erbschaftsteuern einer Witwe bzw. einem Witwer gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt auch unter der vorerwähnten Bedingung für die unter Lebenspartnern gemachten Schenkungen.

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