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Eheleute, die in Luxemburg wohnen, werden ab ihrem ersten Ehejahr automatisch veranlagt. Das heißt, dass ihr gesamtes Einkommen zusammen besteuert wird, und zwar nach dem Prinzip des Splittings. Dies bedeutet, dass die zu zahlende Steuer die doppelte Höhe der Summe beträgt, welche ein Unverheirateter für die Hälfte des besteuerbaren Einkommens zu zahlen hätte. Dies kann für Eheleute wesentliche Progressionsvorteile bieten. Dieser Besteuerungsmodus gilt so lange, wie die Eheleute zusammenwohnen. Die Zusammenveranlagung endet, wenn die Eheleute aufgrund eines Gerichtsurteils getrennt leben. Diese werden weiterhin als Verheiratete besteuert – ohne Zusammenveranlagung, jedoch unter Anwendung der Splittingregel. Diese Vergünstigung gilt aber nur für eine Höchstdauer von drei Jahren. Die gleiche Regel gilt für verwitwete oder geschiedene Eheleute oder trifft Anwendung für Lebenspartner.

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