Robert Kayser, Monique Watgen
1. Ehevertrag
a) Regelungsinhalt
Rz. 80
In einem Ehevertrag können die Eheleute Vereinbarungen treffen, welche von den Regeln des gesetzlichen Güterrechts abweichen, und sich gegenseitig güterrechtliche Vorteile zugestehen (siehe Rdn 27 ff.). Meistens werden solche Vereinbarungen nur für den Fall geschlossen, dass die Eheauflösung durch den Tod eines Ehegatten erfolgt. In den andern Fällen – also bei einer Scheidung – bestimmt normalerweise ein solcher Ehevertrag, dass das eheliche Vermögen nach den gesetzlichen Regeln des gewählten Güterstandes geteilt wird. Auch im Ehevertrag vorgesehene Schenkungen zugunsten des überlebenden Ehepartners sind fast immer an die Klausel gebunden, dass die Ehegemeinschaft durch den Tod aufgelöst wird, und entfallen somit automatisch bei einer Scheidung.
b) Zeitpunkt und Form
Rz. 81
Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Heirat geschlossen werden. Vor der Reform von 2018 durften Eheverträge erst nach zwei Jahren Bestand abgeändert werden, diese gesetzlich vorgegebene Frist wurde jedoch gestrichen. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung und erfordert das persönliche Erscheinen der Eheleute vor einem Notar und deren ausdrückliches Einverständnis mit den darin enthaltenen Bestimmungen.
2. Scheidungsvereinbarungen
Rz. 82
Es ist nicht üblich, solche Bestimmungen in einen Ehevertrag aufzunehmen, es sei denn, die Änderung dieses Vertrages würde mit der Zielsetzung einer bevorstehenden Scheidung vorgenommen. So wird z.B. in einem solchen Fall oft durch einen Ehevertrag eine gesetzliche oder vertragliche Gütergemeinschaft in eine Gütertrennung umgewandelt. Scheidungsvereinbarungen, welche sich auf persönliche oder finanzielle Aspekte zwischen den Ehegatten beziehen (getrennter Wohnsitz, Alimentenrente, Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder), werden i.d.R. in einem privatrechtlichen Schreiben abgefasst. Eine solche Scheidungsvereinbarung ist eine notwendige Voraussetzung bei einer Scheidung in beiderseitigem Einverständnis (siehe Rdn 44). Bei den anderen Scheidungsarten dürfen die Eheleute über die vorerwähnten Bereiche Vereinbarungen treffen. So können sie über die Höhe der Alimentenrente zugunsten eines Ehepartners befinden. Ein Ehegatte kann auch auf eine Alimentenrente verzichten. Solche Vereinbarungen werden vor Gericht anerkannt und gelten so lange, wie die Lage andauert, in Anbetracht derer die Eheleute diese Vereinbarung getroffen haben. Wenn diesbezüglich eine Änderung eingetreten ist, kann der geschiedene Gatte, zu dessen Ungunsten sich die wirtschaftliche oder soziale Lage geändert hat, vor Gericht den Antrag auf Anpassung der Unterhaltsrente stellen. Die Eheleute können auch selbst über die Höhe des Unterhalts für die gemeinsamen Kinder befinden. Sie dürfen jedoch nicht vereinbaren, dass kein Unterhalt an den Elternteil bezahlt wird, welcher das Sorgerecht ausübt. Ein solcher Verzicht ist rechtsunwirksam, da er zum Nachteil Dritter, also der Kinder, geht.
3. Güterrechtliche Vereinbarungen für den Scheidungsfall
Rz. 83
Das Eherecht gesteht den Eheleuten sowohl vor der Heirat als auch während der Ehe das Recht zu, güterrechtliche Vereinbarungen zu treffen, welche von den gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen abweichen. Sie können auch eine Gütertrennung vereinbaren und diese ggf. mit einer teilweisen Gütergemeinschaft kombinieren. So dürfen sie vereinbaren, dass alle Güter Eigengüter des einen oder anderen Ehegatten bleiben, dass aber alle beruflichen Einkommen als gemeinsam zu betrachten sind. Eine solche Vereinbarung hat zum Ziel, eine Benachteiligung des Ehegatten zu vermeiden, der kein eigenes Berufseinkommen hat und sich der Erziehung der gemeinsamen Kinder widmet. Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen zu diesen Freiheiten vor. So dürfen die Eheleute die Vorschriften über Rechte und Pflichten der Eheleute nicht abändern, die das Eherecht als zwingendes Recht vorschreibt (Gleichheit der Ehepartner hinsichtlich der Verwaltung ihrer Güter, das Erziehungsrecht ihrer Kinder oder die gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht). Vorbehaltlich der Schenkungen unter Eheleuten dürfen die Partner in ihrem Ehevertrag keine erbrechtlichen Bestimmungen zugunsten Dritter treffen.
4. Vereinbarungen über sonstige Scheidungsfolgen
a) Ehewohnung und Hausrat
Rz. 84
Vereinbarungen über die Zuweisung der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrats fallen in Luxemburg unter die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Teilung der ehelichen Güter. Auf die Ausführungen in Rdn 62 kann daher verwiesen werden.
b) Erb- und Pflichtteilsverzicht, Aufhebung letztwilliger Verfügungen
Rz. 85
Der geschiedene Ehegatte ist von Rechts wegen von der gesetzlichen Erbschaft seines Ehepartners ausgeschlossen. Vor der Reform von 2018 verlor der Ehegatte, gegen den die Scheidung ausgesprochen wurde, das Anrecht auf die ihm gemachten Schenkungen und Vorteile seitens seines Ehepartners. Schenkungen zugunsten des unschuldig geschiedenen Ehepartners wurden nicht berührt. Das Gleiche galt für Schenkungen zwischen den Ehepartnern im Fall einer Scheidung, welche nicht auf dem Schuldprinzip beruhte (z.B. bei einer Scheidung im gegenseitigen Einverständnis). Seit der Reform von 2018 ist der Verlust der Schenkungen und Vorteile nicht mehr automatisch vorgesehen, sondern erfolgt nur auf...