Robert Kayser, Monique Watgen
1. Gesetzliche Rentenversicherung
Rz. 33
Jede berufliche Tätigkeit – sei es als Lohnempfänger oder als Selbstständiger – verpflichtet unabhängig von der Höhe des Berufseinkommens zur Zahlung von Beiträgen an die zuständige Rentenversicherung und gibt i.d.R. ein Anrecht auf eine Rentenzahlung. Eine Altersrente wird bei Erreichen des 65. Lebensjahres und bei einer Versicherungsdauer von wenigstens 10 Jahren gewährt. Die Altersrente kann auch vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres gezahlt werden, wenn der Beitragszahler eine Versicherungsdauer von 40 Jahren aufweist. Die Höhe der Altersrente hängt von der Gesamtzahl der geleisteten Beiträge sowie von der Versicherungsdauer ab. Eine Mindestrente ist geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer 40 Versicherungsjahre nachweisen kann.
Rz. 34
Eine Invalidenrente steht jedem Lohnempfänger oder Selbstständigen unabhängig von seinem Alter zu, wenn er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antragssteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung seiner Rente wenigstens während eines Jahres eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die Ehe und der Güterstand haben keine Wirkung auf eine dem Ehepartner zustehende Invalidenrente.
Rz. 35
Beim Tode eines verheirateten Versicherten oder eines Partners einer Lebensgemeinschaft ist normalerweise eine Hinterbliebenenrente geschuldet. Anrecht auf eine solche Rente haben der Ehepartner und die Kinder des Versicherten. Die Gesamtrente des Ehepartners und der Waisen darf jedoch nicht die Höhe der Rente übersteigen, welche dem Versicherten im Falle seines Überlebens selbst zugestanden hätte. Die Hinterbliebenenrente wird gekürzt oder kann sogar entfallen, wenn der Hinterbliebene berufliche Einkünfte oder eine eigene persönliche Rente bezieht und diese Renten einen gesetzlich festgelegten Betrag überschreiten. War der Versicherte geschieden und hinterlässt er Ehegatten aus mehreren Ehen, so teilt sich die Hinterbliebenenrente zwischen diesen Ehegatten im Verhältnis der Dauer der verschiedenen Ehen. Die vorerwähnten Renten werden periodisch an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten sowie an die offiziell festgestellte Lohnentwicklung angepasst. Eine Hinterbliebenenrente ist nicht geschuldet, wenn die Heirat oder Lebensgemeinschaft des Hinterbliebenen mit dem Versicherten weniger als ein Jahr beim Tode des Versicherten stattgefunden hat. Zu dieser Bestimmung gibt es jedoch Ausnahmen bei Härtefällen. Die Hinterbliebenenrente ist auch nicht geschuldet, wenn die Heirat oder die Lebensgemeinschaft mit einem Rentenbezieher geschlossen wurde.
2. Krankenversicherung
Rz. 36
Zuzüglich zur Rentenversicherung zahlen Lohnabhängige oder Selbstständige Beiträge zur Krankenkasse. Diese Beiträge sind abhängig von der Höhe des Berufseinkommens, jedoch gibt es eine Höchstgrenze. Sind beide Eheleute oder Partner einer Lebensgemeinschaft berufstätig, zahlt jeder seinen eigenen Beitrag. Ist nur einer der Vorgenannten berufstätig, so zahlt nur dieser einen Beitrag. Der andere ist mitversichert und kann somit die Leistungen der betreffenden Krankenkasse beanspruchen. Bei einer Trennung der Ehegatten oder der Auflösung der Lebensgemeinschaft erlischt die Mitversicherung des nicht Berufstätigen. Dieser kann allenfalls eine Weiterversicherung bei der Krankenkasse beantragen und muss dann selbst Beiträge zahlen.