Robert Kayser, Monique Watgen
1. Staatsangehörigkeit
Rz. 37
Die Staatsangehörigkeit von Ehepartnern wird durch Art. 25 des Gesetzes vom 8.3.2017 geregelt.
Ein Luxemburger, der einen Ausländer heiratet, behält seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit, auch wenn er aufgrund des Gesetzes seines ausländischen Ehepartners automatisch dessen Staatsangehörigkeit erwirbt. Ein Ausländer, der einen Luxemburger heiratet, erwirbt nicht automatisch dessen Staatsangehörigkeit. Er muss diese beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts beantragen. Dies setzt voraus, dass er vor der Beantragung nachweisen kann, dass er über Kenntnisse der luxemburgischen Sprache verfügt, was durch eine Bescheinigung der bestandenen luxemburgischen Sprachprüfung erfolgt, und dass er am Kurs "Zusammenleben im Großherzogtum Luxemburg" teilgenommen hat oder die Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen bestanden hat. Lebt der Antragsteller nicht in Luxemburg, kann die luxemburgische Staatsangehörigkeit erst nach drei Jahren Ehe, welche dem Antrag unmittelbar vorangehen müssen, erworben werden. Diese Bedingung gilt nicht für Antragsteller, die im Ausland leben, weil ihr Ehepartner dort einer Funktion nachgeht, mit der er von einer luxemburgischen staatlichen Behörde oder einer internationalen Organisation betraut wurde.
Die luxemburgische Staatsangehörigkeit wird dem ausländischen Ehepartner verweigert, wenn er in Luxemburg oder im Ausland schwerwiegende Straftaten begangen hat. Der ausländische Ehepartner, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit erworben hat und dessen Ehe infolge des Todes seines Gatten oder durch Scheidung aufgelöst wird, behält die luxemburgische Staatsangehörigkeit. Dies gilt auch dann, wenn er mit einem Ausländer eine neue Ehe eingeht. Er verliert diese Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig eine andere annimmt. Er kann der luxemburgischen Staatsangehörigkeit auch verlustig gehen, wenn er die luxemburgische Staatsangehörigkeit aufgrund einer Fälschung, der widerrechtlichen Aneignung des Namens oder einer Scheinehe erworben hat, sofern der Betreffende in Luxemburg oder im Ausland durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil einer dieser Straftaten für schuldig befunden wurde, oder wenn er gravierend gegen seine Pflichten als luxemburgischer Staatsangehöriger verstößt.
2. Bleiberecht
Rz. 38
Die Frage des Bleiberechts stellt sich nur für den ausländischen Ehegatten, der nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit erworben hat. Beim Bleiberecht ist zu unterscheiden zwischen Unionsbürgern, Bürgern, welche unter das Schengener Abkommen fallen, sowie Ausländern aus Drittstaaten, die als Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens gelten, und zwischen den übrigen Bürgern aus Drittstaaten. Die erste Kategorie genießt zusammen mit ihren Ehepartnern und den übrigen Familienangehörigen aufgrund von EU-Bestimmungen ein garantiertes Dauerbleiberecht. Die zweite Kategorie fällt unter die Bestimmungen des luxemburgischen Ausländerrechts. Das Bleiberecht steht ihnen nur so lange zu, wie sie für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, es sei denn, sie sind Rentenempfänger. Eine Ausnahme zu dieser Regel gilt jedoch, wenn der Ehepartner des betreffenden Ausländers die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.