Detlef Burhoff, Dr. Benedikt Mick
Rdn 3212
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Allgemeines, Teil M Rdn 3160.
Rdn 3213
1. Für die Frage der Benachrichtigung von einer der Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen (→ Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Akustische Wohnraumüberwachung, Teil M Rdn 3172, → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, außerhalb von Wohnraum, Teil M Rdn 3194) gilt:
▪ |
Nach den Änderungen durch das TKÜErwG v. 21.12.2007 (BGBl I, S. 3198) gilt die (allgemeine) Regelung des § 101 Abs. 4 Nr. 5. Dafür gilt: Vorgesehen ist, dass der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, sonstige überwachte Personen und Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten, benachrichtigt werden müssen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit und von Leib und Leben einer Person geschehen kann (§ 101 Abs. 5). Ggf. kann die Benachrichtigung also unterbleiben (→ Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 4122). Die Gründe dafür sind dann aktenkundig zu machen (§ 101 Abs. 5 S. 2). Inhaltlich muss die Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 S. 2 den Hinweis enthalten, dass nachträglich innerhalb der Zwei-Wochenfrist Rechtsschutz beantragt werden kann (→ Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 4122). Außerdem muss über die Anordnung und Durchführung der Maßnahme informiert werden, sodass auch der Umfang der Maßnahme offenzulegen ist (BVerfG NJW 2007, 2753). |
▪ |
Nach § 101 Abs. 4 Nr. 6, 7 und 8 sind bei einer Maßnahme nach § 100h (Teil M Rdn 3194, 3200) bzw. nach § 100f (Teil M Rdn 3204 ff.) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen zu benachrichtigen. |
☆ Erheblich mitbetroffene Personen sind solche, die nicht nur geringfügig in ihren Grundrechten berührt sind. Das wird z.B. der Fall sein, wenn durch die Maßnahme umfangreich in die Privatsphäre des Dritten eingedrungen worden ist, indem z.B. umfangreiche Kommunikation belauscht wurde.nicht nur geringfügig in ihren Grundrechten berührt sind. Das wird z.B. der Fall sein, wenn durch die Maßnahme umfangreich in die Privatsphäre des Dritten eingedrungen worden ist, indem z.B. umfangreiche Kommunikation belauscht wurde.
Rdn 3214
2. Die Frage des (nicht) ausreichenden Rechtsschutzes war einer der Hauptkritikpunkte des BVerfG gegenüber der alten Regelung (NJW 2004, 999 zu § 100c a.F.). Demgemäß ist dann durch die erfolgte Neuregelung der Rechtsschutz bei § 100c erweitert, indem die Benachrichtigungspflichten ausgebaut worden sind (zu den Benachrichtigungspflichten jetzt Teil M Rdn 3211). I. Üb. gilt wegen der Einzelheiten des Rechtsschutzes:
Rdn 3215
Bei den Maßnahmen nach §§ 100c, 100f und 100h handelt es sich um Maßnahmen, die im Katalog der Maßnahmen des § 101 Abs. 4 S. 1 enthalten sind (dort die Nrn. 6, 7 und 8). Das bedeutet, dass die Grundsätze des Rechtsschutzes bei/nach heimlichen Ermittlungsmaßnahmen gelten (→ Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 4138) mit der Folge, dass die in § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 genannten Personen, selbst wenn sie – rechtzeitig – vom Einsatz technischer Mittel nach § 100c bzw. § 100f oder § 100h erfahren, gegen die richterliche Anordnung nicht die → Beschwerde, Teil B Rdn 1164, gem. § 304 einlegen können. Vielmehr bleibt ihnen wegen der Sonderregelung in § 101 (BGHSt 53, 1) nur die Möglichkeit des Antrags nach § 101 Abs. 7 S. 2. Das gilt auch hinsichtlich des nachträglichen Rechtschutzes. Wegen der Einzelh. wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen bei → Telefonüberwachung, Rechtsmittel, Teil T Rdn 4542, oder bei → Postbeschlagnahme, Teil P Rdn 4053, verwiesen werden. Diese gelten auch für nicht in § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 genannte Personen entsprechend (noch → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 4122 ff.; zur AE des Unbeteiligten Teil R Rdn 4145). Beschwerde kann i.Ü. nach § 304 Abs. 1 auch gegen eine (Verwertungs-)Entscheidung nach § 100d Abs. 4 S. 5 (früher: § 100c Abs. 7 a.F.) eingelegt werden. Die Anfechtung dieser Entscheidung ist nicht ausgeschlossen worden.
Siehe auch: → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Allgemeines, Teil M Rdn 3160; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Akustische Wohnraumüberwachung, Teil M Rdn 3172; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, außerhalb von Wohnraum, Teil M Rdn 3194; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Beweisverwertungsverbote, Teil M Rdn 3217; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Übersichtstabelle, Teil M Rdn 3221; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Zufallsfunde, Verwendungsregelung, Teil M Rdn 3223; → Observation durch die Polizei, Teil O Rdn 3351; → Polizeiliche Beobachtung, Teil P Rdn 3850.