Ist das Hauptmietverhältnis beendet, so kann der Hauptvermieter die Mietsache nach § 546 Abs. 2 BGB auch vom Untermieter herausverlangen. Wird dieser Anspruch geltend gemacht, so ist ein Rechtsmangel gegeben.[1] Der Bestand des Untermietverhältnisses wird hierdurch nicht berührt. Nach dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 26.8.1987[2] genügt es, wenn der Hauptvermieter den Untermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses zur Mietzahlung an sich selbst auffordert mit der Drohung, er werde anderenfalls Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen. Vor Beendigung des Hauptmietverhältnisses kann der Hauptvermieter allerdings keine Rechte gegenüber dem Untermieter geltend machen; deshalb stellt ein zu diesem Zeitpunkt gestelltes Räumungsverlangen keinen Rechtsmangel dar.[3]

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