Leitsatz

Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.

 

Fakten:

Die Vorinstanz hatte die Berufung des Bauherrn unter anderem deshalb abgewiesen, weil dieser die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nicht schlüssig dargelegt habe. Er hätte vortragen müssen, welche Planung der Architekt im Einzelnen vorgesehen habe und inwieweit diese nicht genehmigungsfähig oder lückenhaft gewesen sei, nicht den Regeln der Technik oder den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen habe. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren jedoch klargestellt, dass es für einen hinreichenden Sachvortrag des Auftraggebers zu Mängeln genügt, wenn er die Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet, hinreichend genau bezeichnet. Der Bauherr ist also nicht gehalten, zu den Ursachen der Mangelerscheinungen vorzutragen. Ob diese in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags. Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, zum Beispiel fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.05.2003, VII ZR 407/01

Fazit:

Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss sich der Bauherr also nicht äußern. Ebenso wenig muss er sie daher als Planungs- oder Überwachungsfehler des Architekten einordnen.

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