Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
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  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

die Beseitigung folgender Mängel:

1. ____________________________________________________________

2. ____________________________________________________________

3. ____________________________________________________________

ist für uns unzumutbar.[1] Die Unzumutbarkeit ergibt sich aus folgenden Gründen:

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Gem. § 13 Abs. 6 VOB/B steht uns daher ein Anspruch auf Minderung zu.[2] Wir mindern Ihre Werklohnforderung deshalb um __________ EUR und fordern Sie auf, uns bis spätestens zum _______________ mitzuteilen, ob Sie hiermit einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

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(Unterschrift)

[1] Dem Auftraggeber steht gem. § 13 Abs. 6 VOB/B ein Minderungsanspruch zu, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und deshalb vom Auftragnehmer verweigert wird oder der Auftraggeber ausnahmsweise berechtigt ist, Minderung der Vergütung zu verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist. Wie sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 6 VOB/B ergibt, besteht das Recht des Auftraggebers wegen Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung nur ausnahmsweise und ist deshalb eng auszulegen. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Auftragnehmer regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen der hohen Kosten verweigern (BGH, Urteil v. 10.11.2005, VII ZR 64/04, NJW-RR 2006 S. 304).

Liegen die Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit vor, so hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung. Voraussetzung für den Minderungsanspruch ist jedoch, dass der Auftraggeber die Minderung auch gegenüber dem Auftragnehmer erklärt.

[2] Der Minderungsbetrag berechnet sich nach § 638 Abs. 3 BGB, § 13 Abs. 1 VOB/B. Dabei ist die vereinbarte Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der mangelfreien Leistung zum Wert der mangelhaften steht. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Abnahme. Es ist daher der Wert der Leistung im Zeitpunkt der Abnahme in mangelfreiem Zustand festzustellen und mit dem mangelhaften Wert zu vergleichen. Die Berechnung der Kosten der Minderung ist mittlerweile nicht mehr auf Grundlage der fiktiven Mangelbeseitigungskosten möglich (BGH, Urteil v. 22.2.2018, VII ZR 46/17, NJW 2018 S. 1463). Die Minderungsbemessung kann anhand der Vergütungsanteile erfolgen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Wenn sich die Vergütungsanteile nicht aus dem Vertrag ergeben, sind sie zu schätzen. Gleiches gilt, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist (BGH, Urteil v. 9.1.2003, VII ZR 181/00, NJW 2003 S. 1188). Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung z. B. minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht. Kann sich der Unternehmer auf einen unverhältnismäßig hohen Behebungsaufwand berufen, dann kann das Gericht den Minderwert als Schaden nach § 287 ZPO aufgrund einer Nutzwertanalyse schätzen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 25.4.2005, 7 U 53/04, BauR 2006 S. 690).

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