Es geht um die Bestellung eines neuen Verwalters. Wohnungseigentümer K stehen 2.752 der insgesamt 3.317 Stimmen zu (es gilt das Objektprinzip). Vor der Versammlung erteilt K dem Verwalter V eine gebundene Vollmacht. Der Verwalter soll nur gegenüber dem von K gewollten Verwalter mit "Ja" und daher gegenüber Verwalter X mit "Nein" stimmen. Der Versammlungsleiter meint, es liege eine Majorisierung vor. Da er die Stimmen des K also ignoriert, stellt er fest, X sei bestellt. Dagegen wendet sich K. Seine tatsächliche Stimmenmehrheit reiche für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Majorisierung nicht aus. Es lägen jedenfalls keine besonderen Umstände vor, die dies begründen würden.

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