Das AG sieht das auch so! Der Versammlungsleiter habe die Stimmen des K zu Unrecht bei der Beschlussfassung und -feststellung nicht berücksichtigt. Ein Fall der Majorisierung, also ein rechtsmissbräuchliches Abstimmungsverhalten des Mehrheitseigentümers, liege nicht vor. Grundsätzlich seien die Mehrheitsverhältnisse von den anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen. Die Gemeinschaftsordnung sei bei Erwerb des Wohneigentums bekannt, über die Nachteile und Gefahren des Objektprinzips könne man sich informieren. Dass die eigene Meinung gegebenenfalls überstimmt werde, sei auch anderen Regelungen der Entscheidungsfindung in einer Gemeinschaft immanent. Eine Kontrolle solcher Beschlüsse sei durch das Instrument der Anfechtungsklage oder einer anderen Beschlussklage möglich.

Für die Annahme einer Majorisierung reiche es nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspreche oder ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmenübergewichts Beschlussfassungen blockiere. Vielmehr müsse die Art und Weise der Stimmrechtsausübung die übrigen Wohnungseigentümer so offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligen, dass der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden könne. Ausreichende Anhaltspunkte hierfür habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weder vorgetragen noch seien diese ersichtlich.

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