Rz. 8

Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen und Vermächtnisse auswerfen. Er kann die Vermächtnisse (in beschränktem Rahmen Erbeinsetzungen) auch mit auflösenden und aufschiebenden Bedingungen versehen, befristen und die begünstigten Personen mit Auflagen belasten. Eltern können durch testamentarische Teilungsanordnung den Nachlass unter den Erben verteilen, soweit es sich um Kinder oder andere Abkömmlinge handelt (Art. 653 Civil Code). Unzulässig ist jedoch eine Verfügung dann, wenn sie unter der Bedingung steht, dass der Begünstigte seinerseits den Erblasser bedenkt (kaptatorische Verfügung), Art. 715 Civil Code. Insoweit soll wie im italienischen Recht die Testierfreiheit des anderen gewahrt werden. Ebenfalls unzulässig ist die Vor- und Nacherbfolge (Art. 757 Abs. 2 Civil Code). Die Nacherbfolge kann auch nicht mit bedingten bzw. befristeten nachgeschalteten Erbeinsetzungen konstruiert werden, da der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung auf den Erbfall zurückwirkt. Eine entsprechende Substitution erlaubt Art. 752 Civil Code allein für den Fall des minderjährigen Erben.

 

Rz. 9

Gemäß Art. 762 Civil Code kann der Erblasser eine oder mehrere Personen zu Testamentsvollstreckern ernennen. Diese erwerben ihr Amt nicht vor gerichtlicher Bestätigung. Danach können sie aber auch über den Nachlass verfügen.

 

Rz. 10

Ein Testament ist formwirksam, wenn es notariell beurkundet worden ist (public will) – was auf Malta praktisch die Regel ist. Es kann auch als sog. secret will errichtet werden. Hierzu ist erforderlich, dass es vom Erblasser unterschrieben und als verschlossenes und versiegeltes Testament beim Gericht für die freiwillige Gerichtsbarkeit hinterlegt worden ist (Art. 654 Civil Code). Andere Testamentsformen sind allenfalls als Nottestament bekannt. Insbesondere gibt es kein holographes Testament.

 

Rz. 11

Vertragsmäßige Verfügungen oder Verträge über das Erbrecht kennt das maltesische Erbrecht nicht an (Art. 586 Civil Code). Allenfalls bei Eheschließungen können bestimmte bindende Schenkungen auf den Todesfall getroffen werden (Art. 1793 ff. Civil Code). Eheleute können ein Testament auch in derselben Urkunde errichten (unica carta), Art. 592 Civil Code. Die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen bleiben stets widerruflich. Es wird nicht einmal vermutet, dass die Verfügungen wechselbezüglich sind, vielmehr wird im Gegenteil von der Selbstständigkeit der Verfügungen gesetzlich ausgegangen (Art. 592 Abs. 2 Civil Code). In dem Fall, dass sich die Eheleute gegenseitig das gesamte oder zumindest den größeren Teil ihres Vermögens zuwenden, können sie jedoch durch eine ausdrückliche Klausel anordnen, dass der Widerruf der Verfügungen durch den Überlebenden zur Folge hat, dass er seine Rechte aus dem Testament verwirkt. Die Rechte des überlebenden Ehegatten beschränken sich dann auf einen Nießbrauch am Nachlass (Art. 593, 594 Civil Code).

 

Rz. 12

Verbreitet ist die Gestaltung, dass sich die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig den Nießbrauch am Gesamtnachlass zuwenden und die Substanz den Kindern.

 

Rz. 13

Besondere Möglichkeiten gestattet auch in Malta die Errichtung eines Trust. Dieser kann sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen errichtet werden (Art. 958A Civil Code). Errichtet der Erblasser den trust bereits unter Lebenden (inter vivos trust), so kann er das Nachlassverfahren vermeiden. Das ist auch für einen deutschen Erblasser insbesondere dann attraktiv, wenn er auf Malta nicht seinen Lebensmittelpunkt, sondern lediglich Vermögen (Ferienimmobilie, Geschäftsvermögen, Geldanlagen) hat.

 

Rz. 14

Angehörige eines katholischen Ordens oder einer Vereinigung von Ordensgeistlichen können weder testamentarisch erben noch ein Testament errichten (Art. 611 Civil Code). Hier findet noch das kanonische Kirchenrecht im maltesischen zivilen weltlichen Recht seinen unmittelbaren Niederschlag.

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