A. Internationales Erbrecht
Rz. 1
Für nach dem 16.8.2015 eintretende Erbfälle gilt in Malta das nach den Regelungen der EuErbVO bestimmte Recht. Das Haager Testamentsformübereinkommen von 1961 hat Malta nicht ratifiziert. Für die Formwirksamkeit von Testamenten gilt daher Art. 27 EuErbVO. Dagegen hat Malta das Haager Abkommen über die Anerkennung von Trusts vom 1.7.1985 ratifiziert.
Rz. 2
Das zuvor geltende maltesische Internationale Erbrecht entsprach – anders als das maltesische materielle Erbrecht, welches dem französischen Code Napoléon bzw. dem italienischen Codice Civile entlehnt ist – weitgehend dem englischen Kollisionsrecht. Daher unterlag die Erbfolge des unbeweglichen Vermögens dem Recht des Lageortes (lex rei sitae). Für die Erbfolge in das bewegliche Vermögen galt das am letzten domicile des Erblassers geltende Recht. Dabei gelten auf Malta für die Begründung des domicile of choice die gleichen Regeln wie in England. Unklar ist, ob sich das domicile der Ehefrau noch nach dem domicile des Ehemannes richtet (domicile of dependency). Offenbar gilt dies zumindest dann immer noch, wenn die Eheleute zusammenleben.
B. Gesetzliche Erbfolge
Rz. 3
Die gesetzliche Erbfolge ist auf Malta durch Gesetz aus dem Jahre 2004 mit Wirkung zum 1.3.2005 tief greifend reformiert worden. Das gilt vor allem für das Erbrecht des Ehegatten und das der nichtehelichen Kinder, die nun zumindest in der ersten Ordnung mit den ehelichen gleichzeitig zu gesetzlichen Erben berufen sind. Durch weitere Gesetzesänderung vom 24.7.2012 wurde auch die Kürzung des gesetzlichen Erbrechts nichtehelicher Kinder in Art. 815 Civil Code aufgehoben. Eheliche und nichteheliche Kinder erben daher nun zu gleichen Teilen.
Rz. 4
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers und der Ehegatte (Art. 808 Civil Code). Dabei erben eheliche, legitimierte, adoptierte und nichteheliche Abkömmlinge gem. Art. 811 Civil Code grundsätzlich gleichberechtigt.
Rz. 5
Erben zweiter Ordnung sind die Aszendenten des Erblassers und seine Geschwister. Lebt einer oder leben beide Eltern noch, schließen diese alle weiteren Aszendenten von der Erbfolge aus (Art. 812 lit. a Civil Code). Treffen Eltern oder andere Aszendenten mit Geschwistern des Erblassers zusammen, so erben die Eltern bzw. anderen Aszendenten eine Hälfte, die andere Hälfte erben die Geschwister (Art. 812 lit. b Civil Code). Für ein vorverstorbenes Geschwisterteil treten dessen Abkömmlinge in den Erbteil ein (Art. 804 Civil Code).
Rz. 6
Der überlebende Ehegatte erhielt bis 2005 neben legitimen Abkömmlingen des Erblassers allein einen Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses. Nunmehr ist er echter Erbe erster Ordnung. Seine Erbquote beträgt neben Abkömmlingen grundsätzlich ein Halb (Art. 808 Abs. 1 Civil Code), konnte sich aber bei Nichtehelichkeit der Abkömmlinge gem. Art. 815 Civil Code erhöhen (siehe Rdn 3). Neben seiner Erbquote erhält der Ehegatte gem. Art. 808 Abs. 2 i.V.m. Art. 633 Civil Code als gesetzliches Vermächtnis ein Wohnrecht an der Hauptwohnung des Erblassers und ein Nutzungsrecht an der Wohnungseinrichtung. Darüber hinaus hat der überlebende Ehegatte seinen hälftigen Anteil an der ehelichen Gütergemeinschaft, da auf Malta die Errungenschaftsgemeinschaft gesetzlicher Gütertand und im Rahmen der Nachlassabwicklung auseinanderzusetzen ist. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so wird der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe und schließt alle Verwandten – also auch die Eltern des Erblassers – von der Erbfolge aus (Art. 810 Civil Code). Im Fall der Scheidung – die erst 2011 in das maltesische Recht eingeführt worden ist – erlischt das Ehegattenerbrecht erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Rz. 7
Durch Gesetz vom 12.7.2017 wurde im maltesischen Recht auch für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit der Eheschließung geschaffen. Eingetragene Lebenspartnerschaften (civil unions) wurden 2014 bereits in das maltesische Recht eingeführt. Eingetragene Lebenspartnerschaften können sowohl durch Paare gleichen wie auch unterschiedlichen Geschlechts begründet werden. Sie haben im Erbrecht die gleichen Rechte wie Eheleute.
C. Testamentarische Erbfolge
Rz. 8
Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen und Vermächtnisse auswerfen. Er kann die Vermächtnisse (in beschränktem Rahmen Erbeinsetzungen) auch mit auflösenden und aufschiebenden Bedingungen versehen, befristen und die begünstigten Personen mit Auflagen belasten. Eltern können durch testamentarische Teilungsanordnung den Nachlass unter den Erben verteilen, soweit es sich um Kinder oder andere Abkömmlinge handelt (Art. 653 Civil Code). Unzulässig ist jedoch eine Verfügung dann, wenn sie unter der Bed...