Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfalen, 08.12.2005 (AVE Anfang: 01.01.2006; AVE Ende: 30.09.2010)

Nummer: 25608.045

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 08. Dezember 2005

Vorgänger: 25608.032

Nachfolger: 25608.077

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2006
AVE Ende 30. September 2010

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 71 vom 14. April 2007

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vvom 20. März 2007

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge, nämlich

1. der Manteltarifvertrag vom 8. Dezember 2005 (ohne § 11)

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen,

zu Nummer 1: mit Wirkung vom 1. Januar 2006

mit den nachstehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

  1. Der fachliche Geltungsbereich erfasst nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebes oder selbstständigen Betriebsteiles unterliegen.
  2. Soweit Bestimmungen des Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

vom 8. Dezember 2005

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

- einerseits -

und der

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

- andererseits -

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen.

fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein-Westfalen liegen sowie für Geld- und Werttransporte, die in Nordrhein-Westfalen getätigt werden.

persönlich: für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

Alle Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

§ 2 Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

 

1.

Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.

 

2.

Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahres 260 Stunden.

 

3.

Abweichend von Ziffer 2. beträgt die monatliche Regelarbeitszeit im Durchschnitt eines Kalenderjahres für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen, im Geld- und Werttransportdienst und für Angestellte 173 Stunden.

§ 3 Lohnzuschläge

Auf den tariflichen Stunden-Grundlohn einschließlich des tariflichen Lohnzuschlages gemäß dem Abschnitt 2.0.1 bis 2.0.20 des Lohntarifvertrages und des Gehaltstarifvertrages werden folgende Zuschläge gezahlt:

 

1.

Ein Mehrarbeitszuschlag von 25 %

 

a)

ab der 265. Monatsarbeitsstunde

 

b)

abweichend von Ziffer 1.a.) ab der 186. Monatsarbeitsstunde für Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen, im Geld- und Werttransportdienst und Angestellte.

 

2.

Ein Zuschlag von 50 % für Arbeitsstunden, die an Freischichttagen geleistet werden. Der Freischichtzuschlag entfällt, wenn die Freischicht innerhalb der nächsten 6 Wochen nachgewährt wird.

 

3.

Ein Zuschlag von 50 % für Sonntagsarbeit zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr.

 

4.

Ein Zuschlag von 100 % für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden (das gilt auch für gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, am Oster- und Pfingstsonntag, am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 31.12. ab 14.00 Uhr).

 

5.

Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erhalten einen Nachtzuschlag in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes von der Lohngruppe 2.0.1 für die Lohngruppe A bzw. von der Lohngruppe 2.0.11 für die Lohngruppe B.

Ausgenommen hiervon sind die Lohngruppen 2.0.13 b) und 2.0.14 b), da in diesen Lohngruppen ein separater Stundengrundlohn für die Nachtzeit gilt.

 

6.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt. Ausgenommen hiervo...

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