Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Einzelhandel, Niedersachsen, 13.04.2000 (AVE-Anfang: 01.01.2000; AVE-Ende: 30.11.2000)
Nummer: 15308.057
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Niedersachsen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 13. April 2000
Vorgänger: 15308.044
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2000
AVE Ende 30. November 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 143 vom 02. August 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für den Einzelhandel
vom 5. Juli 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für allgemein verbindlich erklärt:
Manteltarifvertrag vom 13. April 2000 für den Einzelhandel in Niedersachsen
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen
vom 13. April 2000
Zwischen dem
Unternehmerverband Einzelhandel e. V.
der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft Landesverband Niedersachsen-Bremen
und der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen Landesbezirksleitung Niedersachsen/Bremen
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Aus Anlass der Weltausstellung EXPO 2000 enthält dieser Tarifvertrag Regelungen, die befristet für die Zeit vom 15. Mai 2000 bis 15. November 2000 gelten und nach Ablauf dieser Geltungsdauer ohne Nachwirkung entfallen. Mit diesen Regelungen berücksichtigen die Tarifvertragsparteien die besonderen Bedingungen des in Niedersachsen stattfindenden Großereignisses mit seinen Auswirkungen auf die Beschäftigung im Einzelhandel. Die Regelungen haben zum Ziel, einen Ausgleich für die besonderen Belastungen, die während der Dauer der EXPO auftreten, zu schaffen. Dieser Tarifvertrag hat keine präjudizierenden Wirkungen auf mögliche spätere tarifliche Regelungen im Zusammenhang mit eventuellen Änderungen des Ladenschlussgesetzes.
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich: |
Für das Land Niedersachsen in den Grenzen vom 1.1.1993. |
fachlich: |
Für alle Betriebe des Einzelhandels. Die Bestimmungen in
- § 4b Ziffer 5.2.
- § 4c
- § 5 Ziffer 5.2.
- § 7a Ziffer 5.1.2.
- § 7a Ziffer 7.2.
- § 7a Ziffer 9.
§ 16 Ziffer 1. Satz 2 gelten nur für diejenigen Betriebe, die auf der Grundlage der nach § 23 Ladenschlussgesetz geschaffenen Ausnahmeregelung (Erlass vom 12.4.2000, 503-40013/1-2) die Ladengeschäfte Montag bis Freitag nach 20:00 Uhr und/oder Sonnabend nach 16:00 Uhr öffnen, mit Ausnahme der Betriebe, für die auf der Grundlage des Ladenschlussgesetzes unabhängig von der EXPO 2000 bereits jetzt Ausnahmeregelungen zugelassen sind.
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persönlich: |
Für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden (nachstehend "Beschäftigte" genannt). Ausgenommen sind alle Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten. |
§ 2 Beginn und Ende des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses
1. |
Nach der Einstellung ist dem Beschäftigten der Arbeitsvertrag unverzüglich in schriftlicher Form auszustellen. Teilzeitbeschäftigte mit versicherungsfreier Tätigkeit und Aushilfen erhalten einen schriftlichen Arbeitsvertrag auf Anforderung. Mündliche Arbeitsverträge bleiben bis zur Ausstellung der nach Satz 1 vorgesehenen schriftlichen Arbeitsverträge wirksam. In Betrieben ab 5 Beschäftigten (ausgenommen Aushilfen gemäß § 4a) sind das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung, die Gehalts- bzw. Lohngruppe sowie die vereinbarte Kündigungsfrist in den Vertrag aufzunehmen. In allen anderen Betrieben erfolgt dieses auf Verlangen des Beschäftigten. |
2. |
Hat der Arbeitgeber vor der Einstellung eine Vorstellung des Bewerbers ausdrücklich veranlasst, so sind die notwendigen Kosten für Reise und Aufenthalt zu vergüten. |
3. |
Eine nachhaltige anderweitige Erwerbstätigkeit ist dem Beschäftigten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers gestattet. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. |
4.1. |
Für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse gilt eine Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Abweichend hiervon ist eine Vereinbarung einer längeren oder kürzeren beiderseitigen Kündigungsfrist zulässig. Dabei ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkündigungsfrist einzuhalten, mindestens aber 4 Wochen zum Monatsende. Die abweichende Kündigungsfrist ist dem Beschäftigten schriftlich zu bestätigen. |
4.2. |
Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen bei langjähriger Beschäftigung. Für Beschäftigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis st... |