Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV Nr. 8, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bayern, 08.05.2002 (AVE-Anfang: 01.07.2002; AVE-Ende: 31.05.2003)
Nummer: 25602.046
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 08. Mai 2002
Vorgänger: 25602.042
Nachfolger: 25602.052
AVE
AVE Anfang 01. Juli 2002
AVE Ende 31. Mai 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 32 vom 15. Februar 2003
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 21. Januar 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern
a) |
der Manteltarifvertrag Nr. 8 einschließlich Protokollnotiz für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 8. Mai 2002 |
mit Wirkung vom 1. Juli 2002
mit der unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Manteltarifvertrag Nr. 8 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern
vom 8. Mai 2002
- gültig ab 1. Juli 2002
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., Landesgruppe Bayern
- einerseits -
und
ver.di e.V., Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Bayern
- andererseits -
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Manteltarifvertrag gilt:
a) räumlich: |
für den Freistaat Bayern; |
b) fachlich: |
für alle in Bayern tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle in Bayern befindlichen Objekte; |
c) persönlich: |
für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, einschließlich geringfügig Beschäftigter nach § 8 Absatz 1 SGB IV, die in Bayern eingesetzt werden. Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer. |
§ 2 TARIFGEBUNDENHEIT UND MITBESTIMMUNG
1. |
Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien angehören. |
2. |
Die Anwendung und Durchführung dieses Manteltarifvertrages erfolgen unter Mitbestimmung des Betriebsrates entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz. |
§ 3 BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
I. Bestimmungen für die Einstellung
1. |
Einstellungen können erfolgen:
a) |
auf bestimmte Zeit (Zeitvertrag), |
c) |
für bestimmte Arbeiten (Zweckbestimmung). |
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2. |
Für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Buchstabe c) ist bei Arbeitsaufnahme ein Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Im Arbeitsvertrag ist die vereinbarte Arbeitszeit festzuhalten. |
3. |
Unwahre Angaben bei der Einstellung von erheblicher Bedeutung berechtigen den Arbeitgeber, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen. |
II. Bestimmungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. |
Das Arbeitsverhältnis endet:
b) |
nach Ablauf der vereinbarten Zeit (Zeitvertrag), |
c) |
nach Beendigung der bestimmten Arbeit (Zweckbestimmung), |
d) |
durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen, |
e) |
bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Abweichende Regelungen hierzu sind in beiderseitigem Einvernehmen möglich, |
f) |
mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter vollendet wird, es sei denn, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. |
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2. |
Bei der Einstellung beträgt die Probezeit drei Monate. Sie kann einzelvertraglich um bis zu drei Monate auf sechs Monate verlängert werden. Die Vereinbarung der Probezeit bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt während des ersten Monats einen Arbeitstag, ab dem zweiten Monat drei Arbeitstage. |
3. |
Für die ordentliche Kündigung gelten beiderseits folgende Fristen:
a) |
bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten 1 Woche zum Wochenschluss (Sonntag), |
b) |
bei einer Betriebszugehörigkeit ab dem 7. Monat 2 Wochen zum Wochenschluss (Sonntag). |
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber bei Kündigungen, die von ihm ausgesprochen werden, folgende Fristen einzuhalten:
c) |
bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren 6 Wochen zum Wochenschluss (Sonntag), |
d) |
bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren 2 Monate zum Mo... |
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