(1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143[1] [Bis 27.06.2024: Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012] gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

 

(2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143[2] [Bis 27.06.2024: Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143] gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung von Verweisen an Unionsrecht in Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben im Agrarbereich (Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung - AgrarGeoSVAV) vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung von Verweisen an Unionsrecht in Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben im Agrarbereich (Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung - AgrarGeoSVAV) vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.

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