(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt[1] [Bis 13.01.2019: Patentamt] ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Soll die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts[2] [Bis 13.01.2019: Patentamts] auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
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