Zwischen

der Firma (vollständiger Name und Anschrift) _____________________________________

- im Folgenden "Lizenzgeberin" genannt -

und

der Firma (vollständiger Name und Anschrift) _____________________________________

- im Folgenden "Lizenznehmerin" genannt -

Vorbemerkung

(Kurze Schilderung des dem Vertrag zugrundeliegenden Sachverhalts; welchen wirtschaftlichen Zweck verfolgen die Parteien?)

§ 1 Lizenzerteilung

(1) Die Lizenzgeberin gestattet der Lizenznehmerin, ihre Marke ___________________________ im Folgenden "die Marke", ausschließlich für die Waren ___________________________ im Folgenden "die Waren", zu benutzen.

Im Einzelnen ist die Lizenznehmerin berechtigt, die Waren mit der Marke zu versehen, die so gekennzeichneten Waren in den Verkehr zu bringen und mit der Marke für sie zu werben.

Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin, die Marke für andere als die oben genannten Waren zu benutzen. Das Benutzungsrecht erstreckt sich nicht auf die Verwendung der Marke als Firma oder als Firmenbestandteil.

(2) Die Lizenzgeberin erteilt eine ausschließliche Lizenz und wird die Marke selbst nicht benutzen.

(3) Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

(4) Die Lizenznehmerin wird weder die Marke anmelden, noch ein mit ihr verwechselbares Zeichen anmelden oder benutzen oder einen Dritten hierzu veranlassen.

Alternativ

Alternative zu § 1 bei nicht-ausschließlicher Markenlizenz[1]

(1) Die Lizenzgeberin gestattet der Lizenznehmerin, ihre Marke ____________ im Folgenden "die Marke", ausschließlich für die Waren ____________________ im Folgenden "die Waren", zu benutzen.

Im Einzelnen ist die Lizenznehmerin berechtigt, die Waren mit der Marke zu versehen, die so gekennzeichneten Waren in den Verkehr zu bringen und mit der Marke für sie zu werben.

(2) Die Lizenzgeberin erteilt eine nicht-ausschließliche einfache Lizenz.

(3) Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

(4) Die Lizenznehmerin wird weder die Marke anmelden, noch ein mit ihr verwechselbares Zeichen anmelden oder benutzen oder einen Dritten hierzu veranlassen.

§ 2 Benutzungsform/Lizenzvermerk

(1) Die Marke ist in der eingetragenen Form zu benutzen. Eine abweichende Gestaltung ist nur zulässig, wenn die Lizenzgeberin in Text- oder Schriftform zustimmt.

(2) Ein Lizenzvermerk ist bei jeder Benutzung der Marke an geeigneter Stelle auf der Ware und dem Werbematerial anzubringen. Der Lizenzvermerk lautet:

"____________(Marke) ist eine lizenzierte Marke von (Firma) (____________"

§ 3 Gewährleistungsausschluss

(1) Die Haftung und Schadensersatzpflicht der Lizenzgeberin ist auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Die Lizenzgeberin versichert, dass ihr Rechtsmängel der Marke nicht bekannt sind.

§ 4 Lizenzgebühr

(1) Die Lizenznehmerin zahlt an die Lizenzgeberin für die in diesem Vertrag eingeräumte Lizenz eine Gebühr in Höhe von ___ % des Nettoverkaufspreises der unter der Marke verkauften Waren, mindestens jedoch EUR ____/Jahr zzgl. gesetzlicher USt.

(2) Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres führt die Lizenznehmerin binnen Monatsfrist die Lizenzgebühr auf eigene Kosten an die Lizenzgeberin ab und legt Rechnung über die Anzahl der verkauften Einheiten sowie über die Verkaufserlöse.

(3) Die Lizenznehmerin führt über die Umsätze gesondert Buch. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die Bücher durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf ihre Übereinstimmung mit der Rechnungslegung prüfen zu lassen. Die Kosten trägt die Lizenzgeberin, es sei denn, die Prüfung ergibt eine Abweichung zum Nachteil der Lizenzgeberin von mehr als ____ %.

Alternativ

Alternative zu § 4 bei Festbetragslizenz[2]

Die Lizenznehmerin zahlt an die Lizenzgeberin für die in diesem Vertrag eingeräumte Lizenz eine jährliche Lizenzgebühr von EUR _________ zuzüglich gesetzlicher USt., erstmalig bei Abschluss des Vertrags anteilig für das laufende Jahr und anschließend zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

§ 5 Verteidigung und Erhaltung der Marke

(1) Die Lizenzgeberin verlängert, überwacht und verteidigt die Marke gegen Beeinträchtigungen durch prioritätsjüngere Rechte während der Vertragsdauer und trägt die Kosten der Erhaltungs- und Verteidigungsmaßnahmen.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über mögliche Beeinträchtigungen der Marke durch Dritte.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Verteidigungsmaßnahmen einvernehmlich festzulegen. Lehnt die Lizenzgeberin Maßnahmen zur Verteidigung gegen eine mögliche Beeinträchtigung ab, ist die Lizenznehmerin auf Wunsch zu ermächtigen, auf eigene Kosten gegen die vermeintliche, die Marke betreffende Verletzungshandlung vorzugehen.

(4) Der Abschluss einer Vorrechtsvereinbarung durch die Lizenzgeberin bedarf der Zustimmung der Lizenzneh...

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