1. Die Marke
Marken sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen, dreidimensionale Gestaltungen und sogar Hörzeichen, "die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden". Die Marke dient dem Verbraucher zur Wiedererkennung des Produkts, ist Vertrauensträger und Qualitätsgarant und bestimmt deshalb maßgeblich den Ruf und den Erfolg eines Unternehmens.
Eine Marke wird in der Regel durch Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt erworben. Ausnahmsweise kommt auch ohne eine solche Eintragung ein Erwerb durch schlichte, allerdings sehr umfangreiche, Benutzung in Betracht (§ 4 MarkenG). Die Marke kann, wenn sie nicht zur Kennzeichnung von Waren benutzt wird, nur fünf Jahre nach ihrer Eintragung, beziehungsweise nach ihrer letzten Benutzung, gegen Nachahmer verteidigt werden. Nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist kann jeder die nicht benutzte Marke "wegen Verfalls" löschen lassen (§ 49 MarkenG). Die rechtserhaltende Benutzung kann jedoch auch durch einen Lizenznehmer erfolgen (§ 26 Abs. 2 MarkenG).
2. Die Markenlizenz
Jeder kann, gleich ob natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft, Inhaber von Marken sein (§ 7 MarkenG). Er kann diese nach Belieben weiterveräußern oder auch lizenzieren (§§ 27 - 31 MarkenG). Das Recht zur Nutzung der Marke muss nicht zwangsläufig vom Markeninhaber ausgeübt werden. Er kann als Lizenzgeber auch einem Dritten, dem Lizenznehmer, vertraglich das Recht zur Benutzung seines Kennzeichens, die Markenlizenz, einräumen. Das Eigentum des Lizenzgebers an der Marke bleibt davon unberührt.
Der Lizenznehmer hat kein eigenes Klagerecht gegenüber Markenverletzern. Dieses Recht bleibt dem Markeninhaber als Eigentümer vorbehalten. Der Inhaber kann den Lizenznehmer natürlich ermächtigen, als sein Vertreter oder sogar in eigenem Namen zu klagen (§ 30 Abs. 3 MarkenG). Dies kann bereits im Lizenzvertrag geschehen.
Der Lizenzvertrag verpflichtet an sich nur die Vertragsparteien untereinander. Überträgt der Lizenzgeber die Marke jedoch an einen Dritten, ohne die Lizenz an diesen weiterzugeben, oder erteilt er eine weitere Lizenz, behält der Lizenznehmer gemäß § 30 Abs. 5 MarkenG gegenüber dem neuen Markeninhaber alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag entsprechend dem aus dem Mietrecht bekannten Grundsatz: "Kauf bricht nicht Miete".
Eine Markenlizenz kann beschränkt erteilt werden. Es lassen sich hier vor allem die folgenden typischen beschränkten Lizenzen unterscheiden:
- Zeitlizenz
- Quoten-/ Mengenlizenz
- Gebietslizenz
4. Vertragstypen
Die Markenlizenz kommt in zwei Formen vor, als reiner Markenlizenzvertrag und als Bestandteil des gemischten Lizenzvertrags.
Der reine Markenlizenzvertrag
Beim reinen Markenlizenzvertrag gestattet der Lizenzgeber nur die Benutzung der Marke. Es erfolgt kein zusätzlicher Transfer von Herstellungs-Know-how oder Patentrechten.
Fallbeispiele
- Der Lizenznehmer benutzt die fremde Marke für seine eigenen Waren oder Dienstleistungen. Ein wichtiger Unterfall ist die Lizenzierung bekannter Marken von Luxusartikeln, zum Beispiel aus der Modebranche ("Versace", "JOOP", "Jil Sander"), für andere Prestigewaren, wie Parfümerien und Brillengestelle -sog. "Imagetransfer").
- Der Originalhersteller liefert dem Lizenznehmer Fertigware, die nur noch verpackt und mit seiner Marke versehen werden muss.
Der gemischte Lizenzvertrag
Häufig wollen die Vertragsparteien dem Lizenznehmer jedoch nicht nur die Benutzung der Marke ermöglichen. Der Lizenznehmer soll vielmehr das fremde Originalprodukt selbst in Lizenz herstellen oder aus zugelieferten Zwischenprodukten fertigstellen.
Fallbeispiele
- Dem ausländischen Hersteller der Originalware fehlen die erforderlichen Marktkenntnisse und die Vertriebsorganisation im Inland.
- Die ausländische Muttergesellschaft lässt vor Ort durch die Tochtergesellschaften die Ware herstellen und vermarkten.
- Der Inhaber der Marke und des Know-how ist nicht kapitalkräftig genug, um sich am Markt durchzusetzen und sucht sich deshalb einen starken Partner.
Diese vielgestaltigen Formen der Unternehmenszusammenarbeit erfordern zusätzlich zur Markenlizenzierung eine Lizenzierung des Know-how, d.h. eine Regelung des Transfers des für die Herstellung der Ware benötigten technischen Wissens, sowie die Festlegung der Qualitätsstandards und deren Kontrolle. In den Vertrag sollten dann auch Regelungen zu einem einheitlichen äußeren Erscheinungsbild der Ware aufgenommen werden, insbesondere wenn sich Original- und Lizenzware auf dem Markt begegnen können. Abweichungen in Qualität oder Aufmachung schaden den Vertragsparteien in wirtschaftlicher und in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, da sie zur Verbrauchertäuschung führen können. Auch kartellrechtliche Probleme liegen hier näher als bei reinen Markenlizenzen.