(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

 

1.

der Name und die Anschrift des Antragstellers,

 

2.

falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

 

3.

der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

 

4.

die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

 

5.

die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143[1] [Bis 27.06.2024: Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012].

 

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143[2] [Bis 27.06.2024: Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012] hinzuweisen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung von Verweisen an Unionsrecht in Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben im Agrarbereich (Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung - AgrarGeoSVAV) vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung von Verweisen an Unionsrecht in Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben im Agrarbereich (Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung - AgrarGeoSVAV) vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.

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