(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
1. |
der Name und die Anschrift des Antragstellers, |
2. |
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, |
3. |
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name, |
4. |
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, |
5. |
die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143[1] [Bis 27.06.2024: Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012]. |
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143[2] [Bis 27.06.2024: Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012] hinzuweisen.
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