Markisen sind dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, wenn die Wohnanlage bereits bauträgerseits mit Markisen ausgestattet ist bzw. die Markisen im Rahmen der Herstellung des Gebäudes angebracht worden sind.[1] Vereinzelt wird auch danach differenziert, ob Balkone, Loggien oder Terrassen, an denen Markisen angebracht sind, im Sondereigentum stehen. Ist dies der Fall, sollen auch die Markisen im Sondereigentum stehen. Diese Auffassung ist freilich abzulehnen, da Markisen nicht im Luftraum der Balkone, Loggien oder Terrassen zur Montage kommen können, sondern ausschließlich im Bereich des Außenmauerwerks, was zwingend im Gemeinschaftseigentum steht. Ist den Wohnungseigentümern an Balkonen, Loggien oder Terrassen lediglich ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, so stehen die Markisen unzweifelhaft im Gemeinschaftseigentum.[2]

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