Leitsatz
Wer mit einem Patent den Markt beherrscht, muss alle Patentnutzer gleich stellen. Tut er dies nicht, hat er keine Handhabe, wenn ein potentieller Lizenznehmer statt zu ungünstigen Konditionen ohne Lizenz produziert.
Sachverhalt
Ein Hersteller von beschreibbaren CDs war wie alle seine Mitbewerber bei der Produktion der Datenträger zwangsläufig auf ein Grundlagenpatent von Philips angewiesen, ohne das der Herstellungsprozess nicht durchführbar gewesen wäre. Philips hatte anderen Unternehmen eine Lizenz an dem Patent auf der Basis eines Standard-Lizenzvertrags erteilt. Diese günstigeren Konditionen erhielt der Hersteller jedoch nicht. Er begann daraufhin, die Datenträger ohne Lizenz zu produzieren und zahlte gar keine Lizenzgebühren. Philips verklagte den Hersteller auf Unterlassung.
Der BGH entschied: Ein marktbeherrschender Patentinhaber darf Unternehmen, die zwangsläufig auf die Nutzung des Patents angewiesen sind, nicht diskriminieren. Diskriminierung liegt vor, wenn von einem Unternehmen ohne sachlichen Grund eine höhere Lizenzgebühr gefordert wird als von den anderen Patentnutzern. Wer gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, hat keine Chance, sich mit einem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Patentverletzung zu wehren, weil er seine marktbeherrschende Stellung missbraucht. Der juristische Joker, den das diskriminierte Unternehmen in solchen Fällen ziehen kann, heißt kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand.
Allerdings kann ein Unternehmen nur von diesem Winkelzug Gebrauch machen, wenn es auch bereit ist eine Gegenleistung für die Patentnutzung zu erbringen. Es muss in regelmäßigen Abständen abrechnen und die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zahlen oder zumindest hinterlegen. Schwierig wird für die Patentnutzer generell die Bestimmung einer angemessenen, nicht diskriminierenden Lizenzgebühr sein. Der BGH hat den Unternehmen hier aber eine Brücke gebaut: Er lässt es zu, dem Patentinhaber in solchen Fällen
- eine nicht bezifferte, vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr anzubieten
- und dabei gleichzeitig einen Betrag zu hinterlegen, der mindestens der objektiv angemessenen Lizenzgebühr entspricht.
Verhält sich ein Unternehmen so, hat es sehr gute Chancen, dass eine Unterlassungsklage des Patentinhabers abgewiesen wird. Im entschiedenen Fall unterlag der Patentnutzer, weil er das nicht getan hatte.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 06.05.2009, KZR 39/06.