Leitsatz

Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschuldeten Bauwerks im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.

 

Fakten:

Der Kaufvertrag über eine noch herzustellende Eigentumswohnung enthielt keinen Fertigstellungstermin. Die Allgemeinen Verkaufsbestimmungen des Bauträgers enthielten jedoch dessen Verpflichtung, das Bauvorhaben unverzüglich zu erstellen. Der Verkaufsprospekt enthielt zusätzlich einen "geplanten Fertigstellungstermin". Dieser wurde seitens des Bauträgers um mehr als ein halbes Jahr überschritten. Dies verpflichtete ihn nun zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Stellt nämlich der Unternehmer ein vertraglich geschuldetes Werk nicht rechtzeitig her, kann der Besteller im Verzugsfall die Rechte aus § 326 Abs. 1 BGB - Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung - geltend machen. An einer rechtzeitigen Herstellung fehlt es, wenn die für die Ablieferung bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Diese Frist kann sich neben der Parteivereinbarung auch aus den Umständen ergeben. Dazu sind der Wortlaut des Vertrages und die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Der Bauträger hatte sich selbst in seinen Allgemeinen Verkaufsbestimmungen zu unverzüglicher Herstellung verpflichtet. Danach hatte er alsbald nach Vertragsschluss ohne schuldhaftes Zögern mit dem Bau zu beginnen und diesen in angemessener Zeit zügig fertig zu stellen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.03.2001, VII ZR 470/99

Fazit:

Vertragslücken schützen also nicht vor Verzug. Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich die den Verzug begründenden Umstände nicht allein aus einem im Kaufvertrag bestimmten Fertigstellungstermin ergeben müssen.

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