Leitsatz

Für die Bestimmung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung sind neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die Besonderheiten des Bauwerkes, maßgeblich.

 

Fakten:

Die Ausschreibung hatte vorliegend die Herstellung von Kappen durch bewehrten Beton einschließlich Schalung für Autobahnbrücken zum Gegenstand, die hoch über dem Tal- grund liegen. Der Auftragnehmer begehrt nunmehr zusätzliche Vergütung für die Herstellung einer Abstützung der Unterseite der Brücken. Er ist jedenfalls der Auffassung, die Ausschreibung habe die Zusatzleistung nicht umfasst und sei daher gesondert zu vergüten. Dem konnte der BGH jedoch nicht folgen. Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Vorschriften zwischen Nebenleistungen und besonderen Leistungen. Zur Klärung der Frage, welche Leistung durch die Leistungsbeschreibung erfasst ist, ist die Vereinbarung der Parteien auszulegen. Beruht der Vertragsabschluss auf einem Vergabeverfahren der VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen, wie ihn der Empfängerkreis verstehen muss. Und hier war natürlich zu berücksichtigen, dass die Herstellung der Brückenkappen ohne eine Abstützung von deren Unterseite überhaupt nicht möglich war.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.02.2002, VII ZR 376/00

Fazit:

Grundlage der Auslegung ist dabei der objektive Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind selbstverständlich auch die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen.

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