Leitsatz
Das OLG Bremen hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob die Unterhaltungskosten für einen dem Kind überlassenen Hund Mehrbedarf beim Kindesunterhalt auslösen können.
Sachverhalt
Die im Jahre 1995 geborene Antragstellerin lebte bei ihrem allein sorgeberechtigten Vater. In der Zeit vom 6.6.2008 bis zum 13.2.2009 lebte sie vorübergehend bei ihrer Mutter, der Antragsgegnerin. In dieser Zeit erwarb die Antragsgegnerin auf Bitten der Antragstellerin einen Hund, den sie auch nach ihrer Rückkehr in den Haushalt ihres Vaters mit Einverständnis der Antragsgegnerin behielt.
Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin die Zahlung der Hundehaltungskosten i.H.v. monatlich 70,00 EUR zusätzlich zu dem nach der 3. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle gezahlten Regelunterhalt als Mehrbedarf.
Das AG hat den hierauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die jedoch ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und sah ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht für die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung.
Entgegen der Auffassung des AG habe die Antragstellerin allerdings grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Teils der Hundehaltungskosten als Kindesunterhalt in Form von Mehrbedarf, weil Tierhaltungskosten in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten seien.
Dies gelte grundsätzlich nicht nur für den Mindestunterhalt, sondern auch für die im Falle günstigerer Einkommensverhältnisse geschuldeten höheren Tabellenbeträge, da diese grundsätzlich keinen wesensverschiedenen Aufwand abdeckten, sondern aufgrund der abgeleiteten Lebensstellung des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau abstellten.
Allerdings ließen es die Tabellenunterhaltssätze ab Einkommensgruppe 2 zu, dass daraus Beträge für andere Zwecke, also auch für Tierhaltungskosten, abgezweigt werden könnten.
Nach Auffassung des OLG war ein monatlicher Mehrbedarf von aufgerundet 18,00 EUR für die Hundesteuer und die Haftpflichtversicherung anzuerkennen. Den darüber hinausgehenden Bedarf für Futter und Tierarztkosten, welcher der Höhe nach von der Antragstellerin bestritten werde, habe die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Das OLG sah sich insofern auch zu einer Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht in der Lage, weil keinerlei Einzelheiten zum konkreten Futterbedarf des Hundes und den üblichen Tierarztkosten vorgetragen worden seien.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 29.04.2010, 4 WF 41/10