Problemüberblick
Für die Lösung des Falls muss man klären, welche Räume und Flächen im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Dann ist zu klären, ob das Mitgebrauchsrecht der Wohnungseigentümer als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums eingeschränkt sein kann. Ferner muss man fragen, ob jeder Wohnungseigentümer zu diesen Räumen oder Flächen einen ungehinderten Zugang haben muss und ob ihm ein Zugangsrecht das Recht verleiht, dauerhaft einen Schlüssel zu verlangen.
Gemeinschaftliches Eigentum
Grundsätzlich stehen alle Flächen und Räume in einer Wohnungseigentumsanlage im gemeinschaftlichen Eigentum. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Fläche oder ein Raum nach §§ 3, 8 WEG i. V. m. dem Aufteilungsplan zu Sondereigentum erklärt worden ist, und die Bestimmung nicht gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 WEG verstößt. Im Fall geht es um den Zugang zum Treppenhaus einer Mehrhausanlage. Dieses Treppenhaus steht nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum sämtlicher Wohnungseigentümer, da an dem Treppenhausraum mehr als ein Wohnungseigentümer einen Gebrauch haben muss. Hieraus folgt, dass auch die Hauseingangstür, die den Zugang zu dem Treppenhausraum gewährt, sowie ihre wesentlichen Bestandteile sämtlichen Wohnungseigentümern als Miteigentümern gehört. Daher steht auch die Schlüsselanlage bzw. das Schloss im Eigentum sämtlicher Wohnungseigentümer.
Mitgebrauchsrecht
Steht ein Raum oder stehen Flächen im gemeinschaftlichen Eigentum, hat daran jeder Wohnungseigentümer ein Mitgebrauchsrecht. Wo sein Sondereigentum liegt und wie groß der Miteigentumsanteil ist – oder ob er mehrere Miteigentumsanteile hält – ist bedeutungslos. Die Karlsruher WEG-Kammer beurteilt dies anders. Sie meint, in einer Mehrhausanlage bestehe nur ein eingeschränktes Mitgebrauchsrecht. Diese Aussage ist falsch. Ein eingeschränktes Mitgebrauchsrecht gibt es nur an 2 Stellen. Erstens bei gemeinschaftlichem Eigentum, das isoliert liegt und nur erreichbar ist, wenn man Sondereigentum durchqueren muss. So kann es im Einzelfall bei einem Balkon liegen oder einem Spitzboden, nicht aber bei einem Treppenhaus. Zweitens, wenn ein Wohnungseigentümer die Kosten für eine bestimmte Anlage getragen hat. Dann gewähren ihm § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG bzw. § 21 Abs. 3 Satz 2 WEG daran ein – vorübergehendes (vgl. § 21 Abs. 4 WEG) – Alleingebrauchsrecht.
Zugang zu Schlüsseln
Ist geklärt, ob ein Raum oder eine Fläche, zu dem nur ein Zugang besteht, wenn man über den Schlüssel verfügt, im gemeinschaftlichen Eigentum steht, ist schließlich zu klären, ob jedem Wohnungseigentümer für seinen ungehinderten Gebrauch des Raums oder der Fläche – jedenfalls auf seine Bitte hin – von der Verwaltung ein Schlüssel auszuhändigen ist oder ob es reicht, dem Wohnungseigentümer einen Schlüssel auszuhändigen, wenn ein konkreter Anlass besteht, den Raum oder die Fläche zu betreten. Das LG ist der Ansicht, ei...