Normenkette

§ 21 WEG, § 27 WEG

 

Kommentar

Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluss (z.B. mehrheitlich beschlossene Hausordnung), sondern nur aufgrund einer Vereinbarung (Gemeinschaftsordnung) zur tätigen Mitwirkung/Mithilfe bei der Erfüllung der Streupflicht - sei es durch eigenhändige Tätigkeit oder durch Beauftragung eines Dritten - herangezogen werden.

Die Streupflicht hinsichtlich des gemeinschaftlichen Grundstücks (Hauszugänge, Garagenzufahrt u. dergl.) sowie des angrenzenden öffentlichen Gehwegs fällt in den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1981, 15 W 38/81, NJW 1982 S. 1108)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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