Normenkette

§ 15 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer, der den Anschluß an die Fernheizung zum Gegenstand hat, ist zwar anfechtbar, aber nicht nichtig. Wird ein solcher Beschluss nicht fristgemäß angefochten, wird er bestandskräftig ("Zitterbeschluss"). Eine kompetenzüberschreitende, zur Nichtigkeit führende Beschlussfassung liegt insoweit nicht vor, da es um Entscheidungen nach § 15 Abs. 2 WEGgeht, die grundsätzlich mehrheitlich getroffen werden können; unter eine Entscheidung ordnungsgemäßen Gebrauchs von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum kann auch der Bezug von Fernwärme durch (alle) Wohnungseigentümer fallen (vgl. BayObLG, WM 86, 26).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.1996, 11 Wx 62/95= WE 12/1996, 466)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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