Was die vom Berufungsgericht als korrekt angesehene Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Verwalter/Versammlungsleiter zu dieser sicher erkennbar nachteiligen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen einzelnen Eigentümer betrifft, hätte die derzeitig heftig diskutierte Problematik aufgrund diverser unterschiedlicher Rechtsauffassungen auch schon in dieser Entscheidung sehr viel intensiver behandelt werden müssen (ggf. auch durch Revisionszulassung). Auch über ggf. nachteilige bauliche Veränderungen einzelner Eigentümer kann durchaus gem. § 22 Abs. 1 WEG nach weitverbreiteter Auffassung (und auch der Gesetzesreformbegründung) ein zustimmender/genehmigender Mehrheits-"Zitterbeschluss" gefasst werden, selbst wenn dieser von sich benachteiligt fühlenden, überstimmten Eigentümern im Regelfall erfolgreich anfechtbar wäre.
Entsprechend der Begründung des Gesetzgebers zur Neuformulierung des § 22 WEG sollte die bisherige Rechtslage zu solchen Zitterbeschlüssen unverändert fortbestehen, auch wenn – dessen ungeachtet – durch den neuerlich in Abs. 1 eingeschobenen "wenn-Satz" ein heftiger Auslegungsstreit in der Fachliteratur entbrannt ist (vgl. insbesondere Aufsätze von Merle, Armbrüster und Abramenko in Fachzeitschriften aus jüngster Zeit). In Übereinstimmung mit zuletzt fundiert begründeter Meinung auch von J.-H. Schmidt vertrete ich nach wie vor die Auffassung, dass der Verwalter in Fällen (nachteiliger) baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Eigentümer vor einer Abstimmung allein eindringliche Hinweise zur Rechtslage und auch zu Anfechtungsrisiken einschließlich der Kostenfolgen eines etwa nachfolgenden Beschlussanfechtungsverfahrens zu geben hat. Allerdings kann eine Gemeinschaft nach wie vor "unbewusst", aber auch "bewusst" rechtswidrige Mehrheitsbeschlüsse fassen, die dann auch mit diesem Ergebnis wahrheitsgemäß von einem Versammlungsleiter zu verkünden sind. Der Verwalter besitzt i.d.R. nicht die Verkündungskompetenz, in eigener rechtlicher Wertung Beschlussergebnisse "auf den Kopf zu stellen" und dadurch schon im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens rechtsverbindlich Beschlussungültigkeiten (bzw. Antragsablehnungen gegen einen Mehrheitswillen) zu manifestieren. Eine solche Entscheidung steht allein im Anfechtungsfall dem Gericht zu, zumal in Einzelfällen Nachteilswertungen nach § 14 WEG äußerst schwierig sein können. Ein Verwalter muss hier nicht spontan eigene Ermessenswertungen zum auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff "Nachteil" vornehmen. Er ist auch nicht streitentscheidender Richter oder Vormund einer Gemeinschaft. Auch die Anfechtungslast liegt damit nach Gesetz beim einzelnen Eigentümer.
Beschlussvollzugsprobleme (nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) entstehen im Übrigen in einem solchen Fall für den Verwalter nicht, wenn es um die Gestattung der beabsichtigten ...