Leitsatz

Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen war oder nicht.

 

Sachverhalt

Im Prozess hat die unterlegene Partei dem Gegner die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten (§ 91 Abs. 1 ZPO). Hierzu zählen regelmäßig auch die Anwaltskosten. Soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist (§ 78 Abs. 1 ZPO), steht es einer Partei grundsätzlich frei, statt eines Rechtsanwalts einen Rechtsbeistand, also eine für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten behördlich zugelassene Person, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Im Anwaltsprozess, also z.B. in einem Rechtsstreit, in dem es um mehr als 5000 EUR geht, gilt dies jedoch nicht. Hier muss die Partei, welche die kostengünstigste Rechtsverfolgungsmaßnahme zu wählen hat, mit der Einleitung eines Mahnverfahrens sogleich einen Anwalt beauftragen. Denn im Fall eines Widerspruchs darf ein Rechtsbeistand den Kläger bei Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vertreten; es muss dann ein Anwalt tätig werden. Ob nach dem Verhalten des Beklagten mit einem Widerspruch zu rechnen war, ist unerheblich; denn eine solche Prognose ist immer mit erheblicher Unsicherheit belastet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 20.10.2005, VII ZB 53/05. – Zur Prozesskostenberechnung bei Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts vgl. Gruppe 1 S. 1269.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge