Leitsatz

Führt die Berücksichtigung von Unterhaltsbezügen in der Zusammenveranlagung des wiederverheirateten Unterhaltsempfängers zu einer Steuerlast, muss der Unterhaltsverpflichtete diese nicht komplett übernehmen. Der Nachteilsausgleich bemisst sich nur nach der Steuer, die bei getrennter Veranlagung entstanden wäre.

 

Sachverhalt

Ein Ehemann wurde zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an seine Ex-Frau verurteilt. Er zahlte an sie einen Betrag von 10993 EUR, die Ehefrau unterschrieb daraufhin die Anlage U zur Einkommensteuererklärung. Hierdurch wurde das Realsplitting angewandt, d.h. der Ehemann konnte seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen, die Ehefrau musste die Unterhaltsleistungen entsprechend versteuern. Der Ehemann sagte zu, seiner Ex-Frau die wirtschaftlichen Nachteile aus diesem Modell zu ersetzen. Da sie zwischenzeitlich wieder verheiratet war, entstand durch die Berücksichtigung der Unterhaltsbezüge in ihrer Zusammenveranlagung eine Mehrsteuer von 3068 EUR. Der Ex-Mann erklärte sich nur bereit, einen Betrag von 829 EUR zu ersetzen, der sich bei einer getrennten Veranlagung der Ehefrau ergeben hätte.

Der BGH entschied, dass sich der Nachteilsausgleich nur nach dem Betrag bemisst, der aufgrund einer getrennten Veranlagung der Ex-Frau entstanden wäre. Die Mehrsteuer, die aufgrund der Zusammenveranlagung entstanden ist, muss nicht vom unterhaltszahlenden Ehegatten getragen werden. Selbst seine Kenntnis von der Wiederheirat seiner Ex-Frau begründet keine erweiterte Ausgleichspflicht.

Müsste der Unterhaltszahler auch für die steuerlichen Lasten eintreten, die dem Unterhaltsempfänger wegen einer Zusammenveranlagung entstehen, wären die Folgen des Realsplittings nicht mehr kalkulierbar. Schließlich sind dem Unterhaltszahler die Einkünfte des neuen Ehegatten unbekannt.

 

Hinweis

Durch die Versteuerung der Unterhaltsbezüge entstehen dem Unterhaltsempfänger wirtschaftliche Nachteile, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH vom Unterhaltszahler auszugleichen sind. Ein solcher Ausgleichsanspruch soll dem Unterhaltsempfänger die Zustimmung zum Realsplitting zumutbar machen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.02.2010, XII ZR 104/07.

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