Leitsatz
In einem vor dem 01.09.2009 rechtshängig gewordenen Ehescheidungsverfahren hatte die Antragstellerin ihren Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts als Folgesache geltend gemacht. Das AG hat unter Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensrechts den ggü. dem Antragsgegner zu dessen Einkünften als selbständiger Kaufmann geltend gemachten Auskunftsanspruch durch Teilurteil abgewiesen.
Hiergegen hat die Antragstellerin Berufung eingelegt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat das Teilurteil aufgehoben und den Antragsgegner zur Erteilung der verlangten Auskunft verpflichtet.
In formeller Hinsicht hat es die Berufung als nach § 58 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde behandelt. Da das Verfahren zum 01.09.2009 geruht habe, sei nach Art. 111 Abs. 3 FGG-RG das neue Verfahrensrecht anzuwenden. Statthaftes Rechtsmittel sei die Beschwerde, deren Zulässigkeit weder die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung noch der Umstand entgegenstehe, dass das Rechtsmittel beim OLG eingelegt worden sei.
Die fehlerhafte Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensrechts durch das AG dürfe nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Der Grundsatz der Meistbegünstigung habe - zumindest in sog. "Altfällen" - zu gelten. Das Vertrauen der Beteiligten auf die Richtigkeit der gewählten Entscheidungs-(Verfahrens-)form sei schutzwürdig.
In der Sache selbst hielt das OLG den Antragsgegner für verpflichtet, der Antragstellerin die von ihm begehrte Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Ein Anspruch auf Auskunft nach §§ 1580, 1605 BGB sei nicht deshalb zu verneinen, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1579 auch gänzlich versagt werden könne. Hierüber könne nur nach einer umfassenden Einzelfallprüfung entschieden werden. Eine solche Würdigung sei jedoch ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute nicht möglich.
Der von dem erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung, der Antragstellerin stehe auf keinen Fall ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag nicht unterhaltsbedürftig sei, folgte das OLG nicht. Die von dem AG vorgenommene Wertung lasse jedenfalls die Auskunftspflicht nicht entfallen. Die Antragstellerin benötige zur Darlegung dessen, dass sie aus eigener Kraft ihren Unterhaltsbedarf nicht decken könne, der Kenntnis zu den prägenden Einkünften des Antragsgegners. Dies gelte, solange nicht feststehe, dass der Antragsgegner keinesfalls mehr Einkünfte erziele als der Antragstellerin - auch fiktiv - zugerechnet werden könnten. Dergleichen habe der Antragsgegner jedoch nicht dargelegt.
Für eine Herabsetzung nach § 1587b BGB auf den eigenen angemessenen Unterhalt bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung sei nach Lage des Falles kein Raum. Im Übrigen gelte auch hier das zu § 1579 BGB Ausgeführte.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.10.2010, 6 UF 77/10