Möglichkeit zur Abfrage der (neu) zuständigen Krankenkasse durch die Zahlstelle beim GKV-Spitzenverband
Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz ist § 28a SGB IV um den Absatz 3c ergänzt worden. Nach dessen Wortlaut können die Zahlstellen der Versorgungsbezüge in den Fällen, in denen ihnen trotz vorheriger Aufforderung an Versorgungsbezieher keine, unvollständige oder falsche Angaben über deren Mitgliedschaft in einer Krankenkasse für die Erstattung von Meldungen vorliegen, über den GKV-Spitzenverband die aktuelle Mitgliedschaft des Versorgungsbeziehers in einer gesetzlichen Krankenkasse elektronisch abfragen. Der GKV-Spitzenverband hat dann die aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei den Krankenkassen zu ermitteln. Für diese Abfrage sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Versicherungsnummer des Versicherten anzugeben. Der GKV-Spitzenverband hat der anfragenden Zahlstelle unverzüglich eine Rückmeldung mit der Betriebsnummer der Krankenkasse, in der der Versorgungsbezieher zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied ist, zu geben.
Diese Neuregelung ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten, weil das Nähere zur Durchführung dieses Verfahrens und zum Datensatz erst durch den GKV-Spitzenverband in Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind, festzulegen war.
Von Bedeutung ist diese Neuregelung insbesondere dann, wenn der Versorgungsbezieher seine Krankenkasse wechselt und er diesen Tatbestand bzw. den Namen der neu zuständigen Krankenkasse trotz Nachfrage der Zahlstelle der Versorgungsbezüge nicht mitteilt.