Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
2. |
Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts, |
4. |
Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst, |
5. |
Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen, |
7. |
Grenzwert ist der Wert, bis zu dem sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf, |
8. |
Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen, |
9. |
Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, |
10. |
Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts, |
11. |
nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert, |
12. |
öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum, |
15. |
Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes, |
16. |
Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden, |
17. |
Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen, |
18. |
Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. |
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