(1) 1Messgeräte müssen
1. |
unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht, |
2. |
im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein, |
3. |
gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein, |
4. |
die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten, |
5. |
prüfbar sein. |
2Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. 3Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.
(4) (weggefallen)
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